Krankenversicherung und die Arbeitgeberleistungen

In der gesetzlichen Krankenkasse zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrage, abzüglich des nicht mehr paritätisch finanzierten Anteils und der möglichen Zusatzbeiträge, welche viele GKV nun doch erheben müssen. Kinder werden in der Regel in der Familienversicherung mitversichert. Dies gilt auch für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, geregelt ist dies im SGV V § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte:

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.

In der Finanzierung des Beitrags in der privaten Krankenversicherung sieht das schon etwas differenzierter aus. Auch hier muss der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages bis zum paritätisch finanzierten Höchstbeitrag in der GKV zahlen. Da dem PKV Kunden der Beitrag zur PKV direkt vom Konto abgebucht wird, muss der Arbeitgeber seinen Anteil als sogenannten Arbeitgeberzuschuss mit dem Gehalt auszahlen. Für Kinder wird ja, wie allgemein bekannt, in der PKV ein eigener Beitrag verlangt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch hier der Arbeitgeber die Hälfte übernehmen. Die Voraussetzung für diesen Teil des Arbeitgeberzuschusses findet sich im SGB V § 257 Abs. (2):

Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.

Als weitere Voraussetzungen muss das Versicherungsunternehmen erfüllen:

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

  1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
  2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
  3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
  4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
  5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
  6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Nun gibt es in der PKV auch noch die Selbstbeteiligung, diese macht Sinn, weil dadurch der Tarifbeitrag gemindert wird. Rechnungen sollten zunächst gesammelt werden, da die privaten Krankenversicherer in der Regel eine Beitragsrückerstattung gewähren, wenn man entsprechende Rechnungen eingereicht hat. Wenig bekannt ist, dass der Arbeitgeber sich auch an dieser Selbstbeteiligung in bestimmten Grenzen beteiligen kann.

Steuerfrei kann der Arbeitgeber die Hälfte der Selbstbeteiligung bis max. 600,– € steuerfrei erstatten. Voraussetzung für diese Erstattung ist, dass die Selbstbeteiligung vertraglich in der Vollversicherung des Arbeitnehmers vereinbart ist. Außerdem müssen diese Kosten natürlich tatsächlich entstanden sein und der maximale Arbeitgeberzuschuss darf nicht überschritten werden. Auch die Selbstbeteiligung von Familienangehörigen kann in diesem Rahmen übernommen werden. Sinnvoll ist aber zuvor eine Klärung mit dem Steuerberater des Arbeitgebers. Weitere Leistungen kann der Arbeitgeber unabhängig davon leisten, wo der Mitarbeiter versichert ist.

Bis zu 500 € jährlich kann der Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen zahlen, diese sind auch für den Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um abgeschlossene Kurse handelt. Diese müssen die im SGB V vorgeschriebenen Anforderungen der Primärprävention erfüllen Z.B Vorbeugung bei Bewegungsmangel, oder über gesunde Ernährung, auch Kurse zum Thema Stressabbau können so gefördert werden

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