Zankapfel Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung

Mai 6th, 2009 by Gerald | Filed under Finanzen, Krankenversicherung, Rechtliches.

Exakt heute am 06.05.2009 steht das Bürgerentlastungsgesetz auf der Tagesordnung des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. In dem Bürgerentlastungsgesetz soll die vom Bundesverfassungsgericht (BVG) vorgeschriebene Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu geregelt werden. Nun feilschen die Parteien der Regierungskoalition um die Einzelheiten der zukünftigen steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen. Die steuerliche Absetzbarkeit wurde ja schon mit der Einführung des Altersentlastungsgesetzes im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung erheblich eingeschränkt. Der ursprüngliche Plan der Regierung war, der Forderung des BVG zu entsprechen und damit die Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung ab 2010 steuerlich abzugsfähig zu machen. Dafür sollte aber die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen für Versicherungen wie z.B. Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeit- und Arbeitslosenversicherung „daran glauben“. Das wäre ja wieder das übliche, linke Tasche rechte Tasche, Spiel gewesen.

Der Wahlkampf lässt grüßen, jede Partei hat nun andere Vorschläge mit denen das Wahlvolk beglückt werden soll. Die CDU/CSU möchte einen zusätzlichen und eigenständigen steuerlichen Freibetrag für diese Versicherungen während die SPD eine Höchstsatz von 500 € einführen will. Folgende Punkte umfasst das von Berichterstatterin Frau Frechen vorgestellte Modell des finanzpolitischen Sprecher der SPD-Fraktion, Herrn Hans-Ulrich Krüger:

  1. „Wie im geltenden Recht wird ein gemeinsamer Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen fortgeführt, bis zu dem die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und zu den anderen bisher schon berücksichtigten Versicherungen steuerlich abgezogen werden können.
  2. Der Höchstbetrag soll für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten beziehungsweise Anspruch auf Beihilfe haben, bei 2.100 Euro (bisher 1.500 Euro) liegen. Für alle übrigen Steuerpflichtigen soll ein Höchstbetrag von 3.000 Euro (bisher 2.400 Euro) gelten. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Höchstbeträge.
  3. Über diese Höchstbeträge hinaus können aber mindestens die tatsächlich geleisteten Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge für einen Basisversicherungsschutz angesetzt werden.
  4. Außerdem soll die Günstigerprüfung gegenüber dem alten Recht beibehalten werden.“

Hier stellt sich die Frage, was die SPD unter einem Basisversicherungsschutz versteht und wie die SPD auf 3000 € Höchstbetrag kommt. Meine Rechnung „für alle übrigen Steuerpflichtigen“ GKV Versicherten sieht wie folgt aus, Beitragsbemessungsgrenze 3675 € mal 15,5% =569,63 € + 3675 € mal 2,2 % gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose = 80,85 € (oder 71,66 € für Versicherte mit Kindern) zusammen also 650,48 € (641,30 €) mal 12 = 7805,76 € (7695,51 €). Da möchte ich schon mal fragen, ob die SPD uns veräppeln will, oder weshalb sonst der Höchstbetrag auf 3000 € begrenzt sein soll. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Diesen Weg will die Union nicht mitgehen, von dort hört man, dass dieses Modell fast nur Bezieher kleinerer Einkommen entlasten würde. Deshalb würde ein gesonderter Pauschbetrag für die sonstigen Versicherungen bevorzugt werden. Es bleibt weiter spannend.

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