Das BVG lässt mit dem heute verkündeten Urteil über die 2007 eingeführte Gesundheitsreform die Private Krankenversicherung abblitzen. Nun ist mal wieder „Alles klar auf der Andrea Doria“, dass ist denke ich ein passendes Zitat. Die Kritikpunkte der Beschwerdeführen, ca. 30 PKV Unternehmen und ein paar PKV-Versicherte, gegen das GKV-WSG waren insbesondere
- die Einschränkung der Berufsfreiheit
- in Bezug auf das 3 Jahresmoratorium
- der Zwang zur Einführung des Basistarif
- die Teilportabilität (Teilübertragbarkeit) der Alterungsrückstellungen
- die Erlaubnis für die GKV Angebote für Wahl- und Zusatztarife anzubieten
Nach der im Dezember 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung hatten sich sowohl die PKV Unternehmen als auch die Bundesregierung zuversichtlich gezeigt. Darüber habe ich ja schon ausführlich berichtet. Die Urteile bezogen sich auf die Musterklagen der Allianz aus München, Axa aus Köln, Debeka aus Koblenz, Süddeutsche aus Fellbach und Victoria aus Düsseldorf und wurden unter (Az.: 1 BVR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08) veröffentlicht.
Die Karlsruher Richter waren der Meinung:“ Die überprüften Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufs- und Vereinigungsfreiheit. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht.“
Die Entscheidung über das 3 Jahresmoratorium wurde mit einem Stimmenverhältnis 5:3, die übrigen Entscheidungen einstimmig beschlossen. Nun wird meine Vermutung, dass die Bundestagswahl im September eine viel größere Auswirkung auf das Gesundheitssystem hat doch wahr. In den nächsten Jahren muss sich entscheiden, ob das Gesundheitssystem in die Planwirtschaft mit staatlich verordneter Medizin geführt wird. In einem solchen Szenario hätte natürlich eine private Vollkrankenversicherung keinen Platz mehr. Die Alternative ist eine freiheitlichere Politik welche der GKV und der PKV Platz für unternehmerische Gestaltung gibt. In einem solchen System hat natürlich der Gesundheitsfonds oder auch die Bürgerversicherung nichts verloren. Diese Entscheidung müssen sie meine werten Leser mit dem entsprechenden Kreuz bei der Bundestagswahl an der richtigen Stelle treffen.
Mich würde noch eine nähere Erläuterung interessieren, was die Richter unter „den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht“ verstehen. Unter welchem Aspekt sollen die PKV Gesellschaften beobachtet werden und was soll diese Beobachtung bezwecken? Das ist mir nicht so ganz klar.



“Mich würde noch eine nähere Erläuterung interessieren, was die Richter unter „den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht“ verstehen. Unter welchem Aspekt sollen die PKV Gesellschaften beobachtet werden und was soll diese Beobachtung bezwecken? Das ist mir nicht so ganz klar.”
Das BVG geht davon aus, dass die wenigen Teilnehmer des Basistarifs die Normaltarife nicht derart verteuern, dass es das Geschäftsmodell der PKV gefährdet. Man rechnet wegen der schlechten Leistung und doch relativ gesehen teuren Prämie nicht mit einer substantiellen Abwanderungsbewegung.
Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Entwicklung zu beobachten. Sollten die o.g. Annahmen nicht stimmen und die PKV gefährdet sein, müssen die Gesetze möglicherweise zur Entlastung der PKV geändert werden.
Der PKV-Verband leitet daraus das grundsätzliche Bekenntnis des BVG zum Geschäftsmodell der PKV ab…
Hallo Sandy,
ja, das macht Sinn, habe einen entsprechenden Kommentar auf der Internetseite des PKV Verbandes gelesen.
Grüße
Manfred