Streit um die Erstattung einer Warnanlage für Hörgeschädigte

Leidet ein gesetzlich Krankenkasse Versicherter an einer schweren Beeinträchtigung seiner Hörfähigkeit, so hat dieser einen Anspruch auf visuelle Signal-Vorrichtungen in seiner Wohnung. So Urteilte am 25.02.09 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (A.z.: L 1 KR 201/07). Daher musste die Kasse gemäß des Urteils des 1. Senates des Landessozialgerichts, die Kosten für eine solche Anlage übernehmen. Verbunden war das elektrische System unter anderem mit der Klingel und dem Telefon, sodass unter anderem ein Lichtsignal auf einen Anruf oder einen Besucher hinweist. Aus der Sicht der beklagten Kasse dient eine solche Gerätschaft zwar dazu, im Lebensumfeld die Einschränkung anzugleichen, allerdings sei dies kein Hilfsmittel, dass von der GKV erstattet werden müsse.

Das sah das LS Gericht anders und betonte, dass es sich bei der elektrischen Anlage sehr wohl um ein erstattungspflichtiges Hilfsmittel handelt. Zu beachten sei an dieser Stelle, dass die Komponenten nicht fest installiert sind (also sich durch das Lösen von Verbindungen leicht wieder abmontieren lässt, sodass das bei fachgerechtem Umgang kein Teil beschädigt wird). Das erleichtert das Austauschen, eine neue Verdrahtung und den Einbau der Gerätschaften in eine neue Wohnung. Erwähnenswert ist auch, dass im Rahmen der Gleichberechtigung auch ein Recht existiert, so weit wie möglich, am Leben teilnehmen und selbstständig handeln zu können. Und mit der Erstattung einer solchen Anlage wird diesem Recht in angemessenem Maße nachgekommen. Der Vorschlag der Kassen, die Tür permanent offen zu lassen oder den Bekannten einen Schlüssel zur Wohnung auszuhändigen, sei keine zumutbare Alternative. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingereicht.

In einem anderen Fall bekam eine neurologisch Erkrankte die Zahlung durch die Krankenkasse einer solchen Anlage vom Gericht zugesichert. Die Erkrankung der Klägerin bewirkte, dass sie nicht sicher gehen konnte und Gefahr lief zu stürzen. Da der Ehemann hörgeschädigt ist, nahm er nicht immer wahr, ob es seiner Frau gut ging, oder nicht, weshalb eine Warnanlage benötigt wurde. Das Urteil ist allerdings auch noch nicht rechtskräftig und ein Revisionsverfahren, bzw. deren Ergebnis, steht noch aus (Az.: L 1 KR 151/08).

Das wird spannend was das BSG zu dieser Entscheidung zu sagen hat. Werde sie meine werten Leser auf dem Laufenden halten.

Um auch auf das Spannungsfeld der privaten Krankenversicherung einzugehen, sehe ich die Erstattung einer solchen Hilfsmittelversorgung eher skeptisch. Wenn ich mir so die Hilfsmittelkataloge in der PKV ansehe, glaube ich, dass ein solches Hilfsmittel bei den wenigsten PKV Unternehmen erstattet würde.

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