Bundesversicherungsamt (BVA) rudert zurück, Zusatzbeiträge doch Ausnahme

Das BVA meldete kürzlich, dass zahlreiche gesetzliche Krankenkassen (GKV) schon ab Juli 2009 von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Zusatzbeiträge erheben zu können, Gebrauch machen müssten. Diese Einschätzung wird nun seitens des BVA, kurz vor dem erwarteten Termin für den Zusatzbeitrag revidiert. Am Mittwoch äußerte sich der Präsident des Bundesversicherungsamtes (BVA), Josef Hecken, gegenüber der “Berliner Zeitung”, tatsächlich wären, “ nur zwei oder drei kleine Krankenkassen davon betroffen”. Vor etwa 2 Monaten hatte Herr Hecken noch befürchtet, dass bis zu 16 GKV mit ca. 4,5 Millionen Mitgliedern betroffen sein könnten. Ein Erfolg der Arbeit seines Amtes sei es gewesen, dass viele der betroffenen GKV in dieser Zeit Fusionsgespräche mit finanzstärkeren Partnern aufgenommen hätten.

Seit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 müssen die heute noch ca. 200 gesetzlichen Krankenkassen die eingezogenen Beiträge komplett an diesen Gesundheitsfonds weiterleiten. Die Verwaltung des Gesundheitsfonds obliegt dem BVA, in diesen fließen auch die Bundeszuschüsse, die gesamten Mittel werden dann, vermutlich nach Abzug der Verwaltungskosten, nach einem Verteilungsschlüssel, an die GKV zurücküberwiesen. Durch diesen Verteilungsschlüssel sollen insbesondere auch die versicherten Risiken der einzelnen GKV berücksichtigen werden. Nachdem nun die Finanzausstattung des Gesundheitsfonds seitens des Gesetzgebers mit einer Unterdeckung der Finanzmittel bis zu fünf Prozent der Gesamtausgaben ausgelegt ist, kann man sagen, dass die Zusatzbeiträge seitens des Gesetzgebers gewollt sind. Anders ist dies nicht zu interpretieren, auch wenn unsere geehrte Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) immer wieder „vorbetet“, dass nur die Wirtschaftlichkeit einer gesetzlichen Krankenkasse maßgeblich für die Notwendigkeit von Zusatzbeiträgen sei.

Der Zusatzbeitrag ist auch noch mal ein Thema für sich, dieser belastet nämlich die einzelnen GKV Mitglieder ungleich. Der Zusatzbeitrag darf maximal 1 % vom Bruttoeinkommen eines Mitglieds betragen. Da aber 8 € im Monat der pauschale Höchstbetrag für Zusatzbeiträge ist, bis zu dem die GKV keine Einkommensprüfung vornehmen muss, werden Bezieher von geringen Einkommen zusätzlich belastet. Liegt das Einkommen eines Geringverdieners sagen wir bei 700 € sind 8 € nun einmal mehr als 1 %. Wie ein solches Konstrukt in das sozialpolitische Konzept einer SPD passt geht mir nicht so ganz ein. Immerhin ist Frau Schmidt (SPD) als dienstälteste Gesundheitsministerin verantwortlich.

Ein Trost gibt es, denn bei der Einführung des Zusatzbeitrages hat das GKV Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift, wenn eine GKV den Zusatzbeitrag einführen oder erhöhen muss. Auch hier gibt es Ausnahmen, hat ein GKV Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen, besteht während der 3 jährigen Bindefrist kein Kündigungsrecht. Die dreijährige Bindung greift beim Abschluss von Tarife z.B. mit Selbstbehalten, Beitragsrückerstattungen oder auch Kostenerstattung.

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