Das Bundesverfassungsgericht (BVG) korrigiert in einer heute veröffentlichten Entscheidung den Basistarif, zumindest für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), dies ist doch wenigstens ein Erfolg für private Krankenversicherungen (PKV) vor dem BVG. Das BVG musste noch über Verfassungsbeschwerden von zwei PKV Unternehmen gegen die Gesundheitsreform entscheiden.
Deshalb war ein Nachtrag zu dem Urteil vom 10. Juni 2009 fällig. Mit diesem Nachtrag wurde vom BVG der gesetzliche Zwang zum Basistarif korrigiert, damit hat das BVG auch dem Gesetzgeber deutlich die Grenzen des an sonsten weiten Gestaltungsspielraumes aufgezeigt.
Geklagt hatten zwei kleine VVaG welche ausschließlich Priester als Berufsgruppe versichern. Das BVG sah die besondere Lage dieser PKV Unternehmen vom Gesetzgeber schlicht ignoriert und stellte klar, dass für solche Fälle kein genereller Zwang zum Abschluss von Basistarif-Versicherungen bestehen darf. Der im GKV WSG seit 2007 bestehende generelle Annahmezwang im Basistarif greife bei solchen kleineren VVaG in die grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit ein. Deshalb wurde vom BVG der Annahmezwang für den Basistarif auf Personen welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen beschränkt.
Diese Entscheidung des BVG bekräftigt noch einmal ausdrücklich, die schon in der Hauptsache-Entscheidung vom 10. Juni 2009 dem Gesetzgeber aufgegebene „Beobachtungspflicht“. Damit soll für die Zukunft gewährleistet werden, dass das GKV WSG „keine unzumutbaren Folgen“ für alle privat Versicherten und deren Versicherungsunternehmen hat und das Sicherungsmodell der privaten Krankenversicherung nicht gefährdet wird.



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