Ein Pflegefall kostet Geld, doch wer muss zahlen?

Mit diesem Artikel möchte ich eine Serie von Beiträgen zum Thema Pflegeversicherung beginnen

Jeden trifft das Risiko pflegebedürftig zu werden, dies kann aber, zumindest für ältere Menschen, die am meisten von diesem möglichen Risiko betroffen sind, ein teurer Luxus werden. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen bei weiten nicht aus, um die Pflegekosten in einem Heim zu decken. Selbst wenn der Betroffene eine Rente von der Rentenversicherung erhält reicht dies i.d.R. nicht aus. In diesem Fall muss zunächst das Sozialamt die restlichen Kosten übernehmen. Allerdings wird das Sozialamt versuchen die Mittel von den Erwachsenen Kindern zurückzuholen. In diesem Falle kann es dazu kommen, dass Eltern nicht nur für die eigenen Kinder sondern auch für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen.

Die Kosten für eine Heimunterbringung liegen je nach Schweregrand der Pflegebedürftigkeit zwischen ca 2500 € und bis zu ca. 6000 € im Monat. Hier finden sie einen Link mit dem sie Heime in Ihrer Nähe suchen können mit der entsprechenden Preisangabe: BKK-Pflegedatenbank PAULA

Grundsätzlich ist der Pflegebedürftige für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung also die so genannten Hotelkosten immer selbst verantwortlich. Für diese Kosten werden sowohl die Rente und wenn diese nicht ausreicht, auch Vermögen, falls vorhanden, zur Deckung herangezogen.

Für die pflegerischen Aufwendungen springt die Pflegeversicherung ein, diese leistet je nach Pflegestufe. Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden mit der letzten Pflegereform angepasst teilweise dynamisiert. Mit den Änderungen sollte das Ziel “Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege” erreicht werden. Die Leistungen bei stationärer Pflege ist unter dem Begriff „Sachleistung“ im SGB XI § 36 Abs. 3 beschrieben. Folgende Leistungen werden gewährt:

Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1432 1.470 1.510 1.550

Die Beträge für die stationäre Sachleistung in der Stufen I und II bleiben bis zum Beginn der Dynamisierung ab 2010 unverändert.
Im SGB XI § 43 Abs. 2 ist eine zusätzliche Anhebung der Leistungen in der Stufe III, sowohl mit als auch ohne Härtefall vorgesehen

Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe III 1432 1.470 1.510 1.550
Stufe III 1.688 1.750 1.825 1.918

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