Die Praxisgebühr sei nach dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts rechtens. Um die Patienten zu einem sparsamen Verhalten zu bewegen habe die Politik das Recht, einen Teil der Kosten in Rechnung zu stellen. Nach einer (erfolglosen) Klage eines 64 jährigen Patienten kam das BSG Anfang 2004 zu dieser Entscheidung. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass sein Anspruch auf Eigentum und Gleichbehandlung, gegenüber Privatversicherten, missachtet würde. Nebenbei trug er vor, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) mit einem besseren Gesundheitszustand keine Praxisgebühr zahlen müssten, wenn sie innerhalb eines Quartals nicht zum Arzt gehen.
Das Gericht befand einen gewissen Grad an Wirtschaftlichkeit, seitens der Regierung und der Krankenkassen, bei der Erbringung von Leistungen, für ordnungsgemäß. Dabei machten die Richter auch auf zuvor gefällte Urteile aufmerksam. Fordert der Patient Leistungen (Arztbesuche, Medikamente) ein, so könne die GKV neben den monatlichen Beiträgen auch Zuzahlungsgebühren verlangen, um den Haushalt zu stärken und dem Patienten zum kosteneffektiven Handeln zu bewegen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen. Die Gebühren müssen verhältnismäßig sein und der Versicherungsschutz dürfe nicht untergraben werden, muss also jederzeit gewährleistet sein. Diese Kriterien sind nach richterlichem Beschluss erfüllt und die Praxisgebühr sei ein integrierter Bestandteil der, vom Patient zu erbringenden Leistungen.
Ulrich Hambüchen, der Leiter des 3. Senats war erstaunt, dass die Gebühr bei dem Kläger so viel Ärger hervorrief. Für gewisse Dinge mussten Patienten auch schon vorher Beitrag dazu bezahlen und manchmal auch tiefer in die Tasche greifen. Die Behauptung, Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) würden bevorzugt behandelt, dürfte zudem nicht pauschalisiert werden. Ein solcher Vergleich ist insofern nur bedingt realitätsnah, da es sich bei der GKV und der PKV um zwei unterschiedlich strukturierte Versicherungsbranchen dreht. Der abgewiesene Patient hingegen möchte die Angelegenheit nach der, für ihn gescheiterten Verhandlung, „…bis zum Ende durchfechten…“.
Erläuterung zur Praxisgebühr: Aller drei Monate müssen bei einem Arztbesuch 10€ bezahlt werden. Für weitere Besuche im selben Quartal entfallen die Gebühren. Eine Bescheinigung oder ein Überweisungsschein können notwendig sein. Kontrollbesuche in einer Zahnarztpraxis, Vorsorge- und präventive Untersuchungen, Schutzimpfungen, sowie Behandlungen bei einer Schwangerschaft sind grundsätzlich kostenfrei. Die maximale Höhe der Jährlichen Zuzahlungen beträgt 80€. Bezahlte Beträge sollte man sich immer schriftlich bestätigen und quittieren lassen und die Belege aufheben (z.B. für eventuelle Rückerstattung).



