Eine Frau beantragte die Kostenübernahme einer Zahnprothese. Dies wurde im Sommer 2004, entsprechend des Heil und Kostenplans des Vertragszahnarztes, seitens der Krankenkasse bewilligt. Allerdings fand die Zahnersatzbehandlung im Frühjahr 2006, in Tschechien statt. Der dortige Zahnarzt schickte der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag von 1800€.
Diese war nicht bereit, die Kosten zu übernehmen, da keine gültige Bewilligung eines Heil- und Kostenplans vorlag. Würde außerhalb von Deutschland kein solcher Plan zur Kostenübernahme benötigt, so bekämen ausländische Ärzte einen Vorteil gegenüber denen in der Bundesrepublik.
Allerdings sah die Patientin nicht ein, die Kosten selber tragen zu müssen und klagte. Sie brachte vor, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt und bedroht sei, da Formblätter aus der BRD für Mediziner nutzlos sind, wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrschen. Nach zwei Niederlagen wurde das BSG (Bundessozialgericht) in dritter Instanz eingeschaltet. Auch dort hatte sie keinen Erfolg.
Das Gericht bestätigte, dass sehr wohl bei ausländischen Zahnärzten (der damaligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffend) ein Heil und Kostenplan Voraussetzung für die Kostenübernahme der Krankenkasse sei und entband am 30.06.09 die Krankenkasse von der Pflicht zur Übernahme des Zahnersatzes (Az.: B 1 KR 19/08 R).
Die Richter verdeutlichten, dass ein Heil und Kostenplan maximal ein halbes Jahr gültig sei. Nach Befinden des BSG werde in Europa geltendes Recht nicht verletzt. Wörtlich heißt es: „Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit – wie hier – Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden“. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes würde zudem für mehr Klarheit sorgen.



