Jobcenter müssen PKV-Beitrag in voller Höhe übernehmen

Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, waren bislang im Nachteil: Die Jobcenter übernahmen nur einen Teil der Beiträge für die private Krankenversicherung (PKV). Der Rest musste aus eigener Tasche bezahlt werden. Dafür sorgte unter anderem das Versicherungsaufsichtsgesetz, laut dem ein Betrag von mindestens 155 Euro selbst getragen werden muss. Diese Regelung hat das Sozialgericht Gelsenkirchen jetzt beendet (Aktenzeichen S 31 AS 174/09). Zukünftig haben Leistungsempfänger Anspruch auf die Übernahme des gesamten PKV-Beitrages.

Die Richter werteten das bisherige Vorgehen der Jobcenter als „systemwidrige Belastung“, die den Gleichheitsgrundsatz verletze. Problematisch war die Regelung vor allem für Arbeitslose, die seit Januar 2009 im PKV-Basistarif sind und dank der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007 keine Möglichkeit haben, wieder in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Der von der Bundesregierung geforderte Basistarif bietet zwar die Leistung der gesetzlichen Kassen, ist aber vergleichsweise teuer. Genau aus diesem Grund weigerten sich die Jobcenter, die Beiträge in voller Höhe zu erstatten.

Dagegen hatte eine Frau mit drei Kindern geklagt. Die zuständige Behörde zahlte ihr nur einen Teil der PKV-Prämie. Blieb ein Rest von 306 Euro, der zu Lasten der Familie ging. Diesen Betrag konnte die Frau nicht aufbringen und verlor zwischenzeitlich den Versicherungsschutz für sich und die Kinder. Das Sozialgericht sah das als unhaltbaren Zustand an und formulierte einen Eilbeschluss. Demnach haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Beiträge für die private Krankenversicherung komplett übernommen werden.

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