So kann man auch mit Kunden umgehen. Es ist für eine private Krankenversicherung immer eine heikle Frage: wie man mit Kunden in alten geschlossenen Tarifen umgeht. In solchen geschlossenen Tarifen kann es auch auf Grund einer stattfindenden Entmischung von gesunden und kranken Kunden zu Beitragssteigerungen kommen. Dies hat der Gesetzgeber auch schon festgestellt und hat deshalb im Versicherungsvertragsgesetz folgendes geregelt:
§ 204 Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
- Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart…
Nun kommt es im Wesentlichen auf die Leistungen und die Beitragsstabilität der alten geschlossenen Tarife an, ob und in welchem Maße Altkunden in die neuen Tarife wechseln wollen. Durch einen möglichen Wechseldruck von kranken Versicherten in die neu aufgelegten Tarife könnte die Beitragsstabilität der neuen Tarife gefährdet sein, je nach zugrundeliegender Schadenskalkulation. Nun gibt es verschiedene Wege diesen Wechseldruck zu verhindern. Einmal können, falls vorhanden, Limitierungsmittel dazu verwandt werden die alten Tarife rel. beitragstabil zu halten. Wenn dann auch noch die Leistungen passen, haben die Kunden schlicht keinen Grund aus den vorhandenen alten Tarifen in die neuen Tarife zu wechseln. Es gibt Beispiele von Versicherern welche dies so handhaben.
Einen anderen Weg geht der oft auch als Branchenprimus titulierte Versicherer Allianz Private Krankenversicherung (APKV). Nachdem die alte Tarifgeneration geschlossen wurde, hatte der Versicherer die komplett neue Tarifwelt Aktimed aufgelegt. Möchte nun ein wechselwilliger Altkunde in diese wunderschöne neue Tarifwelt nach § 204 VVG wechseln, wird er überrascht feststellen, dass die APKV einen pauschalen Zuschlag auf die Grundprämie erhebt. Die Höhe dieses pauschalen „Tarifstrukturzuschlags“ liegt immerhin bei 20 % des Grundbeitrags, des jeweiligen Tarifes, dass finde ich schon happig.
Das ist meiner Ansicht starker Tobak, selbst der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) ging diese Praxis ein Stück zu weit und ordnete deshalb am 08.05.2008 an, dass die APKV Vertragsumstellungen von Altkunden nach § 204 VVG ohne Zuschlag annehmen muss. Somit war dem Versicherer nur dann erlaubt ein Risikozuschlag zu fordern, wenn Vorerkrankungen oder andere gefahrerhöhenden Tatsachen in dem Aktimed-Tarif nach den Tarifbestimmungen zu einem Risikozuschlag geführt hätten.
Erster Show Down, mit Klage der APKV gegen die Anweisung der BaFin, war am 23.07.2009 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt / M (Az.: 1 K 3082/08.F(2), eine klare Sache , meint man…
Die BaFin erhielt in dieser ersten Instanz eine Abfuhr, die Richter sahen in dem eingeführten Tarifstrukturzuschlag den Grundsatz der Gleichbehandlung der unterschiedlichen Versicherungsnehmer nicht verletzt. Weil sowohl die Altkunden und als auch die Neukunden die Krankenversicherung ja unter anderen Vertragsbedingungen abgeschlossen hätten. Deshalb lägen für die Berechnung des Beitrags keine gleichen Voraussetzungen vor. Weil dieser Fall für die gesamte private Krankenversicherung (PKV) grundsätzliche Bedeutung hat, wurde sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungs-Gericht zugelassen. Ich weiß nicht wie es Ihnen geht, ich denke die potentiellen PKV Kunden sollten ein solches Verhalten einer PKV gebührend würdigen. Ich werde an dieser Stelle über den weiteren Verlauf berichten.
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