So wie sich die Situation aktuell darstellt, dürfte es nicht mehr lange dauern und die erste große gesetzliche Krankenversicherung (GKV) macht von ihrem Recht Gebrauch, Zusatzbeiträge zu erheben. Betroffen ist die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK). Das wurde nach einer Krisensitzung des Ersatzkassenverbandes (vdek) bekannt. In der Gesamtheit sind die im vdek organisierten Kassen mit einem Überschuss von 20 Millionen Euro zwar recht gut aufgestellt. Im Detail zeigt sich aber, dass einige Versicherungen deutlich hinterher hinken – die DAK mit einem Minus von 77 Millionen Euro.
Dabei ist die Deutsche Angestellten-Krankenkasse mit sechs Millionen Versicherten derzeit die Nummer drei in der Bundesrepublik. Wie die Kasse verfahren wird, steht noch nicht fest. Ein Sprecher erklärte lediglich, dass es noch keinen offiziellen Beschluss gebe, Zusatzbeiträge zu erheben. Wahrscheinlich ist aber, dass die Mitglieder schon zum 1. Februar kommenden Jahres deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen. Daran ändert auch die Aussage der DAK, „die gesetzlichen Krankenversicherungen stehen insgesamt vor der Situation, dass sie mit dem Einheitsbeitrag nicht auskommen“, herzlich wenig. Die DAK wäre nach der „Gemeinsame BKK Köln“ die zweite GKV, die eine Prämie oberhalb des einheitlichen Beitragssatzes verlangt.
Wenn sich die DAK dazu entscheidet, mehr von ihren Mitgliedern zu verlangen, hat sie zwei Optionen: Sie kann eine Pauschale von acht Euro erheben oder einkommensbezogen ein Prozent mehr verlangen. Beide Varianten dürften den Versicherten bitter aufstoßen. Sie haben in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Die DAK muss mindestens einen Monat vorher schriftlich darüber informieren, dass sie einen Zusatzbeitrag erhebt. Danach bleibt den Mitgliedern ein Monat Zeit, sich eine neue Krankenkasse zu suchen. Sollte allerdings ein Wahltarif vereinbart worden sein, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Selbst wenn man wechseln kann, raten Experten, sehr genau zu vergleichen. Denn auf Dauer werden vermutlich weit mehr GKV Zusatzbeiträge verlangen.




Hallo Manfred,
ich hoffe, dass Sie mir bei meiner Frage weiterhelfen können:
Ich bin seit 1/2006 privat krankenversichert und befand mich von 11/2008 bis einschließlich 15. Oktober 2009 in Elternzeit. Ab 16. Oktober war ich arbeitslos gemeldet und mußte wieder in die GKV zurück, da ich noch keine fünf Jahre privat evrsichert war. Bei meinem neuen Arbeitgeber beginne ich am 17. Dezember 2009. Die AOK meint nun, dass ich zwar vom 17. bis 31. Dezember 09 mich weiter privat versichern kann, dass ich aber ab 1/2010 in die GKV zurück muß, da dann die Jahre 2007-2009 zur Berechnung des Jahresentgeltes zählen, ich aber 2009 aufgrund meiner Arbeitlosigkeit über zwei Monate die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche.
Jetzt meine beiden Fragen:
1. Wird das JAEG wirklich anteilig für die Monate der Arbeitslosigkeit berechnet? Ich dachte immer das komplette Einkommen des Kalenderjahres zählt (wenn das so wäre, wäre ich bei 9,5 Monaten Eternzeit und einem Monatseinkommen von 5800 Euro doch weiterhin versicherungsfrei)
2. Es gibt doch den Tatbestand der Besitzstandsregelng für die, die schon vor 2/2007 privat versichert waren. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung (bei mir sind das nur zwei Monate)gilt die Versicherungsfreiheit doch weiter. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank schonmal für Deine Hilfe!
Schönen Gruß,
Sabine
Hallo Sabine,
komme erst heute dazu die vielen Fragen zu beantworten, muss mich nun auch um meinen Lebensunterhalt kümmern, dafür bitte ich um Verständnis.
Da hat die GKV Ihnen einen Schmarrn erzählt. Sie wurden, wie sie richtig schreiben, mit Beginn der Arbeitslosigkeit GKV Pflichtig. damit fallen Sie unter die 3 Jahresregelung. Erst wenn Sie nach der GKv Pflicht 3 Jahre über der JAEG lagen, können sie sich wieder in der PKV versichern. Somit sind die gestellten Fragen nicht ausschlaggebend. Dennoch gebe ich darauf kurz eine Antwort:
1. Nein, die AJEG wird nicht anteilig berechnet se müssen mit dem tatsächliche Einkommen (ohne Arbeitslosengeld) die für sie gültige JAEG überschreiten.
2. Nein, der Besitzstand galt für diesen Personenkreis nur deshalb, weil diese möglicherweise die 3 Jahre noch nicht über der JEAG gelegen waren und deshalb wegen der neuen Regelung GKV pflichtig geworden wären
Allerdings ist Licht am Ende der Tunnels zu sehen. Die Koalition will diese 3 Jahresregelung wieder abschaffen. Vermutlich mit Beginn 2011, was sie inzwischen mit Ihrer PKV machen wäre im Rahmen eines Beratungsgespräch zu klären, dieses biete ich Ihnen gerne ein an
Grüße
manfred