Die gesetzliche Regelung, bei anderweitigen Rentenbezügen nur den halben Krankenkassen-Beitragssatz zu berechnen, wurde 2004 gekippt. Bei einer Betriebsrente von z.B. 1000€ musste 2004, bei einem Beitragssatz von 14,3 %, die Hälfte also 71,50 € an die Krankenkasse abgeführt werden. Nach Inkrafttreten des Gesetztes waren die vollen 143€ fällig. Allerdings waren sechs Personen der Meinung, dass dies nicht gerechtfertigt sei. Vor dem Bundesverfassungsgericht mussten sie aber eine Niederlage hinnehmen. Dieses hatte am 28.02.08 sein Urteil gesprochen (Az.: 1 BvR 2137/06).
Als Hauptargument für den Gang vor das Gericht sahen die Kläger ihr Recht verletzt, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes verankert ist. Doch die Richter befanden, dass eine solche Regelung das finanzielle Gleichgewicht des Gesundheitssystems aufrecht erhalte und somit sehr wohl gerechtfertigt ist. Allerdings stellten die Richter klar, dass ein Rentenbezieher das Anrecht darauf hat, dass sich der Rentenversicherer an den Kosten beteilige, da die gesetzliche Rente aus den Beiträgen erwerbstätiger Versicherten besteht und diesen somit neben einer Rentengarantie auch einer teilweisen Kostendeckung der Versicherungsbeiträgen hat. Im Gegenzug dürfen Versicherungseinrichtungen nicht mit noch mehr Kosten aufgebürdet werden, wenn diese den Bedürftigen anderweitige Leistungen bereitstellen. Daher sei auch der Gleichheitsgrundsatz in ausreichendem Maße berücksichtigt und deren Bestimmungen eingehalten worden.
Auch die Höhe der zusätzlichen Belastung sei gerechtfertigt, da im Anbetracht der demographischen Entwicklung das Geld in den Krankenkassen fehle. 1973 konnten die von Rentnern eingezahlten Beiträge die Gesundheitskosten zu einem knappen ¾ ausgleichen. Heute reicht es nicht einmal für die Hälfte der Gesundheitskosten aus. Auch Experten seien der Meinung, dass der angefochtene Beschluss, welcher konkret 4 Millionen Rentenbezieher betraf, zu verschmerzen sei. „Anderweitige Renteneinnahmen“, wie zum Beispiel die Versorgungsbezüge sind im Normalfall nur ein Bruchteil von den eigentlichen Renteneinnahmen, weshalb das Gesamtvermögen in einem nicht kritischen Bereich angetastet wird.
Ein, wie oben erwähnter, Vertrauensbruch lag nicht vor, da die Regierung bemüht war, den Haushalt der Krankenkassen auszugleichen, was stets mit dem Risiko verbunden ist, dass die Versicherer zu einem angemessenen Teil zur Kasse gebeten werden. Im Herbst, bzw. Winter 2006 wurden ebenfalls zwei Gerichtsverfahren zu Ungunsten der Rentenbezieher entschieden und auch 2007 musste ein Rentner eine Niederlage vor dem Kadi hinnehmen.
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