Im Jahr 2004 erging der Beschluss, dass für die künstliche Erfüllung des Kinderwunsches die Krankenkassen nur noch zur Zahlung verpflichtet werden können, wenn die Patientin noch nicht 40 geworden ist, da ein positiver Verlauf der Schwangerschaft in dem Alter nicht mehr so wahrscheinlich ist. Somit lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme einer Frau (nennen wir sie in dem Bericht „Frau T.“) ab, die mit 40 schwanger werden wollte. Die Kasse berief sich dabei auf den § 27a Absatz 3 SGB V. Frau T. vertrat die Auffassung, dass die Regierung ihre gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu sehr ausgereizt habe und Frauen über 40 gemäß einer Studie sehr wohl eine über 15 prozentige Chance haben, Kinder zu kriegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einer ähnlichen Klage statt (in der die 15% Hürde angewandt wurde), wobei es sich bei der Beklagten um eine private Krankenversicherung handelt. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Grundsatz der Gleichberechtigung nicht erfüllt. Daher zog Frau T. vor Gericht. Die Klage wurde letztendlich vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Auch der Einwand, dass, gemäß des gerade eben erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes, die privaten Krankenversicherungen zur Kostenübernahme verpflichtet sind, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft bei über 15 % liegt, änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts. Das Urteil wurde am 03.03.09 ausgesprochen (Az.: B 1 KR 12/08 R).
Dass privatversicherte Personen (in dem Fall verheiratete Frauen zwischen dreißig und fünfzig Jahren) einen besseren medizinischen Standard gegenüber gesetzlich Versicherten genießen könnten, stellt keine prinzipielle Zuwiderhandlung gegen das Grundgesetz, insbesondere dem Grundsatz der Gleichberechtigung dar. Zumal es sich um unterschiedliche Gesundheitssysteme handelt, aber beide Vor-und Nachteile vorzuweisen haben. Der von der Krankenkasse zitierte (hier im Text unterstrichene) Paragraph regelt die Wichtigkeit verschiedener medizinische Eingriffe, Maßnahmen, sonstiges. Und bei einer künstlichen Befruchtung handelt es sich nicht um einen Eingriff von gleicher Wichtigkeit, wie zum Beispiel der Heilung einer schweren Erkrankung. Müsste ein Patient für eine Behandlung selber aufkommen und ist das Leben ohne diese Behandlung unstrittig in Gefahr, so ist diese Krankheit im Sinne des Paragraphen (SGB V) schwerwiegend und eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen kommt in so einem Fall nicht vor.
Zudem betonten die Richter, dass es nicht die Obliegenheit des Gesetzgebers ist, in ihren Beschlüssen auf jede Person einzeln Rücksicht zu nehmen.



