Eine Scheidung bringt meistens Ärger mit sich. Insbesondere, wenn es zu Streitigkeiten über den Unterhalt kommt. Geht es dabei auch um die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder, hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt ein eindeutiges Urteil gesprochen: Ein unterhaltspflichtiger Vater muss auch gegen seinen Willen die Beiträge zur PKV zahlen und kann nicht darauf beharren, dass der Nachwuchs in eine gesetzliche Krankenkasse wechselt (Aktenzeichen: 11 UF 620/09).
Geklagt hatte eine geschiedene Frau. Ihr Ex-Mann weigerte sich, die Kosten für die private Krankenversicherung des gemeinsamen 10-jährigen Sohnes zu übernehmen. Die Frau selbst war wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung gewechselt. Lediglich für den Sohn hatte sie den Status des Privatversicherten beibehalten, weil er sein Leben lang in einer PKV war und aufgrund einer ADS-Erkrankung auf spezielle Therapien angewiesen ist. Die Kosten für die PKV des Sohnes: 180,46 Euro im Monat. Aus Sicht des Vaters wäre es einfacher – und für ihn wesentlich günstiger – wenn auch der Sohn in die gesetzliche Kasse wechseln würde und über die Frau beitragsfrei mitversichert wäre. In dem Fall zeigte er sich bereit, eine Zusatzversicherung zu bezahlen. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht.
Das Oberlandesgericht erklärte, die Verhältnisse, die das bisherige Familienleben prägten, müssten im Sinne des Kindes so gut wie möglich aufrechterhalten bleiben. Das umfasse auch den Versicherungsschutz über eine PKV. Das gelte vor allem dann, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung privat krankenversichert war. Die Richter erkannten zudem keinen finanziellen Vorteil. Die vom Vater berechneten 7,46 Euro für den Zusatzschutz hielten sie für zu niedrig angesetzt – zumal nicht einmal feststehe, ob der Junge überhaupt eine Krankenzusatzversicherung erhalten würde. Die Prämie für die PKV muss der Mann übrigens zusätzlich zum Regelunterhalt zahlen.



