Es ist inzwischen eine Binsenweisheit, dass die Kosten in der Krankenversicherung steigen. Die Beiträge für PKV Versicherte sinken zunächst einmal mit dem Eintritt in die Rente:
- Weil das Krankentagegeld natürlich nicht mehr benötigt wird
- Weil der gesetzliche Zuschlag ab dem 60 Lebensjahr nicht mehr erhoben wird
- Wird das durch diesen Zuschlag angesparte Kapital ab dem 65 Lebensjahr genutzt um die notwendigen Beitragsanpassungen zu vermeiden. Ab dem 80 Lebensjahr wird das restliche Kapital für Beitragssenkungen genutzt
- Erhält der PKV-Versicherte von der Dt. Rentenversicherung auch einen entsprechenden Beitragszuschuss, dieser ist allerdings auf die Höhe der Beitrag in der GKV entsprechend reduziert
- Zu guter Letzt predige ich immer eine Sparvertrag Beitragsentlastung, einen Teil der eingesparten Beträge sollte man fürs Alter auf die hohe Kante legen. Meiner Ansicht nach kann es doch nicht sein, dass man in jungen Jahren wo man gesund ist und die Leistung der PKV nicht benötigt bestens versichert ist und dann im Rentenalter, wenn die Zeit gekommen ist, dass man die Leistungen der PKV benötigt, die Beiträge nicht mehr finanzieren kann. Eine solche Einstellung führt den Versicherungsgedanken, der auch in der PKV eine Rolle spielt ad absurdum. Deshalb ist es wichtig einen Teil der durch den Wechsel in die PKV eingesparten Beiträge für diese Zeit anzulegen. Es ist wichtig diesen Sparvertrag gleich zu Beginn mit abzuschließen, weil man sich schnell an das höhere Nettoeinkommen gewöhnt und das höhere Einkommen in dem monatlichen Etat untergeht.
Werden diese Punkte beherzigt dann sollte für den PKV Versicherten im Alter alles in Ordnung sein. Wenn man sich dann noch bei der Auswahl der PKV ein finanzstarkes Unternehmen herausgesucht hat, umso besser.
Nicht nur in der privaten Krankenversicherung kann die Frage der Finanzierung der Beiträge zum Problem werden. Die Finanzierung der Beiträge ist auch in der gesetzlichen Krankenkasse nicht problemfrei. Kommen wir von daher nun zu den gesetzlich krankenversicherten Rentnern. Hier kann man zwei Gruppen unterscheiden:
- Die GKV pflichtversicherten Rentner, für diese gilt, dass die Beiträge nur für die Rentenleistungen der Dt. Rentenversicherung und für Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu bezahlen sind. Für die Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der halbe Beitrag fällig ( die DRV zahlt damit die andere Hälfte) und für Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ist der volle Beitragssatz zu zahlen. Ein erhebliches Argument für die BAV zur Finanzierung der GKV sozusagen. Die Voraussetzung um in die Krankenversicherung der Rentner der GKV zu kommen ist im SGB V § 5 (1) Satz 11 beschrieben:
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.
Die große Frage ist, wie lange sich die GKV diesen Luxus noch leisten wird, mit zunehmender Finanzierungslücke in der GKV könnte ich mir vorstellen, dass dieses Privileg der GKV versicherungspflichtigen Rentner fallen wird. In diesem Falle würden für alle Rentner alle Einkünfte zur Berechnung des Beitrages herangezogen, so wie das heute schon für freiwillig versicherte Rentner der Fall ist
- Für alle welche heute die gesetzliche Vorgabe nach SGB V § 5(1) Satz 11 nicht erfüllen können, bleibt auch im Rentenalter nur die freiwillige Krankenversicherung. Hier gilt, dass der Beitrag für alle Einkünfte zu entrichten ist. dazu habe ich ein recht aktuelles Urteil gefunden, welches der GKV ungeahnte Einnahmemöglichkeiten erschließen könnte. Die Fachzeitschrift “PKV publik” berichtet in der Ausgabe (Heft 1/2010, S. 12) über ein Urteil des Bundessozialgerichtes BSG, 27.01.2010 – B 12 KR 28/08 R). Nach dem Bericht müssen freiwillig GKV versicherte Rentner auch für Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse und soziale Pflegeversicherung zahlen. Der Beitrag ist auch fällig, wenn die Rentenversicherung mit der Auszahlung eines Einmalbetrages als Kapitalabfindung beendet wird. Nach dem BSG Urteil darf die GKV in einem solchen Fall eine fiktive monatliche Rentenauszahlung zur Berechnung des Beitrag annehmen. Grundlage für dieses Urteil war die Klage eines freiwillig GKV versicherten Rentners gegen seine Krankenkasse. Dieser bekam im Jahre 2007 eine Rentenversicherung zur Auszahlung. Diese Versicherung sah eine Jahresrente von 767 EUR oder eine Kapitalabfindung von 16.622,55 EUR vor. Der Kläger entschied sich für die Kapitalabfindung und meldete diesen Betrag auch seiner Krankenkasse. Nun wurde von der Krankenkasse die Einnahme aus dieser Rentenversicherung für die Höhe des Beitrags herangezogen Die übliche Berechungsmethode ist, dass die für 10 Jahre fiktiv hochgerechneten Rentenbezüge aus der privaten Rentenversicherung verbeitragt werden. Vor dem BSG führte der Kläger aus, dass man die Rentenversicherung mit einem Sparvertrag vergleichen könne, dieser wäre schließlich nicht beitragspflichtig. Dem wollten die Richter am BSG nicht folgen, der Gleichheitsgrundsatz sei durch das Vorgehen der Krankenkasse nicht verletzt. Nach dieser Entscheidung des BSG müssen freiwillig GKV-Versicherte Beiträge für Erträge aus allen Einkunftsarten, z.B aus Abfindungen, Spareinlagen, Immobilienvermietungen oder auch privaten Rentenversicherungen, entrichten.



