Nun zu den Fragen:
- Kann/darf eine PKV (als Vollversicherung) parallel zur GKV weitergeführt und in Anspruch genommen werden?
Ja, wenn man bestimmte Obliegenheiten beachtet, kann man die PKV neben der GKV laufen lassen. Eine Abrechnung darf aber nur durch die GKV oder die PKV erfolgen. Eine doppelte Abrechnung ist natürlich nicht statthaft - Mit welchen Konsequenzen muss aus Ihrer Sicht ein Versicherungsnehmer rechnen, wenn er die PKV nicht über die eingetretene Versicherungspflicht informiert?
Die PKV hat dann das Recht die Krankenversicherung zu kündigen. Dies ist den MBKK §9 und 10 geregelt
- In Ergänzung zur Frage 2: Können diese Konsequenzen Ihrer Meinung nach auch eintreten, wenn z.B. die GKV bezahlt wird, aber keine Leistungen abgerufen werden?
Ja, die Kündigung ist auf Grund der Obliegenheitsverletzung möglich. Dies hat nicht mit einer abgerufenen Leistung zu tun. Natürlich wird die PKV dies betriebswirtschaftlich angehen. Wenn ein Vertrag auf Grund der Obliegenheitsverletzung gekündigt werden könnte wird die PKV dies vermutlich nur dann tun, wenn der Schadenverlauf eine Kündigung nahe legt.
- Welche Forderungen könnte eine PKV gegenüber Ihren Kunden erheben, wenn diese zwar stets alle Beiträge bezahlt und auch Leistungen erhalten haben, aber eben von der Existenz der GKV die PKV nicht bzw. erst verspätet in Kenntnis gesetzt haben? Eigentlich wäre eine derartige – hier hypothetische – Konstellation sowohl für die PKV als auch die GKV nicht von wirtschaftlichem Nachteil, und deshalb aus meiner Sicht nicht zu sanktionieren, oder?
Der Versicherer ist in diesem Falle grundsätzlich nicht leistungspflichtig und kann die PKV innerhalb von einem Monat nach bekannt werden der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen
Wie immer möchte ich zum Abschluss sagen, dass wir eine nun fast 5 jährige Tradition pflegen und uns hier beim Vornamen anreden.



hallo, sehr interessante problematik! wie ist es aber bei mehrfachversicherung, und zwar, wenn man zusätzlich zur pkv noch eine auslandskrankenversicherung abschließt?
gruß, cristof
Hallo cristof,
auch hier gilt die Obliegenheitspflicht nach MBKK §9 und das Kündigungsrecht nach MBKK §10 bei einer Verletzung der Obliegenheit.
Sie müssen sowohl der bestehenden PKV als auch die neuen Auslands KV über die jeweils andere Versicherung informieren.
Der Hintergrund ist ganz einfach, für die bestehende Versicherung muss klar sein, dass im Leistungsfall noch eine weitere möglicherweise leistungspflichtige Versicherung besteht.
Der Versicherer bei dem die neue Krankenversicherung, auch Auslandsversicherung, muss bei Antragstellung über die bestehende PKV informiert werden, damit dieser die Möglichkeit hat den Versicherungsschutz abzulehnen
Vg
manfred
Hallo,
ich habe mir den MBKK §10 gerade angesehen.
Dort scheint noch eine Einschränkung beschrieben zu sein:
[...]so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das
nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient[...]
Dient die primäre PKV nicht zur “Erfüllung der Pflicht zur Versicherung”?
Sofern sie es tut, scheint sie in diesem Fall nicht so ohne weiteres kündbar zu sein – oder?
Viele Grüße,
Ingo
Hallo Ingo,
das ist eine so Interessante Frage, dass ich die Antwort im Rahmen eines Artikels beantworte.
Mir fehlt nur noch ein kleines Detail, dann ist der Artikel perfekt.
VG
manfred