Ich hatte ja schon vor geraumer Zeit über die Allianz berichtet. Diese führte im März 2007 ein komplett neues Tarifsystem ein. Um die Wanderung der Altkunden aus den nun geschlossenen Tarifen in das neue Tarifsystem zu verhindern, wurde kurzerhand ein Tarifstrukturzuschlag eingeführt den jeder treue Altkunden zu zahlen hatte, wenn er in das neue Tarifsystem wechseln wollte. Nun ja, so kann man den Wechselwunsch der langjährigen treuen Kunden auch unterbinden.
Meiner Ansicht nach gibt es aber kundenfreundlichere Methoden. Zum Beispiel kann das Unternehmen über die Limitierungsmittel den Beitrag in den alten Tarifen stabilisieren, dann kommen die Altkunden möglicherweise gar nicht auf die Idee den Tarif wechseln zu wollen. Die seit 2007 eingeführte Praxis hatte schon die BaFin auf die Palme gebracht. Die Bafin verpflichtete damals schon die Allianz auf den Tarifstrukturzuschlag zu verzichten, wenn bei Vertragsbeginn keine Vorerkrankungen, Beschwerden oder andere gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmerichtlinien für den gewählten neuen Tarif zu einem Risikozuschlag geführt hätten.
Gegen diese Entscheidung zog die Allianz mit Erfolg vor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Die BaFin ließ im Sinne der Kunden der Allianz nicht locker und legte vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision ein. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 C 42.09g gestern ein Machtwort gesprochen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das BVerwG untersagen es den PKV Unternehmen, in dem Urteil, explizit der Allianz, grundsätzlich von den Versicherungsnehmern einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu verlangen, wenn diese in einen neuen Tarif wechseln wollen. Der Tarifstrukturzuschlag würde gegen das Versicherungsvertragsrecht verstoßen. Nach diesem, erwirbt sich der Kunde das Recht, dass bei einem Tarifwechsel, der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand auch im neuen Tarif maßgebend bleibt. Deshalb sei ein pauschaler Risikozuschlag wegen eines Tarifwechsels unzulässig.
Ich hoffe die Allianz kommt nun auch auf die Idee im Sinne der langjährigen Kunden einen Teil der Limitierungsmittel für die Beitragsstabilität der Alttarife zu nutzen.



Hallo Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre Info. Haben Sie den Original Urteilstext bzw einen Link dahin?
MfG, Ulf Papke
Hallo Herr Papke,
unter folgendem Link finden Sie das Urteil
VG
Manfred