Ein Kommentar von Philipp Mättig hat mich zu diesem Artikel angeregt. Er schrieb: „Dann gilt tatsächlich nur der 3 Jahreszeitraum, alles was vor 3 Jahren beraten behandelt oder untersucht wurde muss nicht angegeben werden.“ Ich hoffe, Sie kommunizieren Ihrem Kunden das nicht so ? Das gilt nur wenn die Beschwerden vor Eintritt des Zeitraums allumfänglich verschwunden waren.
Das kommuniziere ich genau so, wenn im Antrag die Frage nach Behandlungen bei Ärzten oder anderen Heilbehandlern in den letzten 3 Jahren gestellt ist, dann müssen zu dieser Frage auch nur die letzten 3 Jahren angegeben werden. Wurde der Antrag z.B. am 01.07.2010 gestellt, dann müssen alle Behandlungen zwischen 01.07.2007 und 01.07.2010 genau aufgeschrieben werden. In der Praxis vereinfache ich das, wenn der Mandant in dieser Zeit z.B. 3-mal beim Arzt wegen Erkältung war, dann schreibe ich das so rein 3 mal bei Arzt wegen Erkältung zuletzt am 31.01.2009. Ich gebe da nicht jedes Datum an. Wichtig ist mir in diesem Falle das Datum der letzten Behandlung, dieses Vorgehen akzeptieren die Gesellschaften.
Was Sie meinen ist eine andere Frage z.B.: „ Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren Krankheiten.“ Wenn eine Krankheit vor 5 Jahren zuletzt behandelt wurde, aber heute noch besteht, z.B. ein Bandscheibenvorfall der operiert wurde, dann muss diese bestehende Erkrankung (die Bandscheibe ist halt nach der Op. unwiderruflich weg) natürlich in dieser Frage angegeben werden, das ist klar. Aber nicht in der Frage nach Behandlungen bei Ärzten. In diesem Zusammenhang ist es auch mal interessant, über die unterschiedlichen Gesundheitsfragen in den Anträgen der Gesellschaften zu sprechen. Da gibt es erhebliche Unterschiede, welche ich an dem k.o. Thema in der privaten Krankenversicherung, der ambulanten Psychotherapie, erläutern möchte.
Es gibt Gesellschaften die fragen nach den letzten 3 Jahren, andere nach den letzten 5 Jahren, die meisten nach den letzten 10 Jahren, ob eine ambulante Psychotherapie durchgeführt wurde. Wobei es natürlich wichtig ist, dass die Ursache für die notwendige Behandlung durch die Psychotherapie behoben wurde, sonst muss diese noch bestehende Erkrankung natürlich in der Frage nach bestehende Krankheiten, angegeben werden.
So können auch die Gesundheitsfragen im Antrag die Auswahl der Gesellschaft beeinflussen. Wobei zu bemerken ist, dass die Gesundheitsfragen sich auch ändern können, je nach Annahmepolitik der Gesellschaft.
Was ich für nicht akzeptabel halte ist eine Gesundheitsfrage ohne zeitliche Begrenzung, so nach dem Motto: „ Bestehen oder bestanden Krankheiten“. Um eine solche Frage richtig zu beantworten müsste man meiner Ansicht nach die Akte aus der Geburtsklinik, sowie von jedem Arzt und Krankenhaus kopieren und als Anlage dem Antrag beifügen.
Um auch die Eingangsfrage nochmals einzugehen, der zitierte Absatz war nur als Beispiel gedacht um abzugrenzen was angegeben werden muss und was nicht. Dass ein Antrag mehr als eine Gesundheitsfrage enthält ist ja allg. bekannt. Natürlich muss man alle anderen Fragen richtig beantworten.



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