Man lernt nie aus, habe eine Mail mit folgendem Inhalt bekommen:
ich bin seit 8 Wochen krankgeschrieben und werde demnächst mein erstes Krankentagegeld meiner PKV ausgezahlt bekommen. Wenn ich das richtig verstehe, dann ist dieses Krankentagegeld sozialversicherungspflichtig. Wie läuft dies denn organisatorisch ab? Wer muss die Beiträge abführen (mein Arbeitgeber, die PKV, oder ich)?
Zuerst dachte ich, naja, das ist so eine Allerweltsfrage. Üblicherweise kann ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten, weil mir dazu die Zeit fehlt. Nun diese Frage hat es in sich, deshalb habe ich aus dieser Frage einen ganzen Artikel gemacht.
Zunächst der einfache Teil, in der gesetzlichen Krankenkasse wird der Versicherte beitragsfrei krankenversichert und die GKV zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung. Nach 18 Monaten ab Beginn der Krankheit wird der Versicherte ausgesteuert und muss entweder die Erwerbsminderungsrente oder ALG 2 beantragen.
In der privaten Krankenversicherung ist das nicht so einfach. Zunächst muss der PKV Versicherte die Beitrag zur PKV in voller Höhe selbst finanzieren. Doch wie schaut das mit den Beiträgen zur Rentenversicherung aus?
Die PKV meldet der Dt. Rentenversicherung i.d.R. nichts, das muss der PKV versicherte Angestellte selbst tun. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Der Versicherte stellt einen Antrag auf die Pflichtversicherung in der Dt. Rentenversicherung wegen Krankheit. Dazu hier ein Merkblatt der Dt. Rentenversicherung. Es ist zur Zeit folgendes Formular zu verwenden.
- Der Versicherte meldet die Krankheitszeiten ab dem Bezug des Krankentagegeldes als Anrechnungszeiten wegen Krankheit. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderungsrente von der Dt. Rentenversicherung nach 24 Monate wegfällt. Der Grund ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben muss. Das bedeutet, dass der PKV Versicherte nur dann Anspruch auf BU-oder Erwerbsminderungsrente von der Dt. Rentenversicherung hat, wenn die Ursache vom Gutachter innerhalb der 24 Monate ab Krankheitsbeginn datiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil es sich z.B. um mehrere hintereinander folgende Krankheitsereignisse handelt, besteht nach Ablauf des 24 Monats kein Anspruch mehr auf die BU-oder Erwerbsminderungsrente von der Dt. Rentenversicherung.
Ich denke, dass diese Besonderheit dringend in jedes Beratungsgespräch und damit auch in jedes Beratungsprotokoll gehört.



Das ist definitiv für jeden privat Versicherten wichtig zu wissen, dass man selbst den Antrag stellen muss.
Interessanter Artikel.
Hallo Julian,
danke für das Lob, es gibt noch sehr viele andere wichtige Themen, die für privat Versicherte von großer Bedeutung sind.
Ein entscheidend wichtiges Thema sind, wie ich hier schon mehrfach ausgeführt habe, die in der PKV eingekauften Leistungen. Auch Verhaltensregeln in der privaten Krankenversicherung sind von besonderer Bedeutung. Diese Themen sind alle Teil meines meiner Beratungsleistung.
VG
Manfred