Ja bitte, eine Schönheitsoperation, aber nur aus des Meisters Hand persönlich. Sonst kann es Ärger geben.
Eine Frau wollte sich einer Schönheitsoperation unterziehen. Schriftlich vereinbart war, dass der Chefarzt die Operation durchführen sollte. Entgegen dieses Patientenwunsches wurde der Eingriff einem angestellten Mediziner zugewiesen. Nach der Operation verlangte die Patientin das Honorar in Höhe von 7765 € wegen arglistiger Täuschung zurück und legte dabei den Rechtsweg ein. Wobei die Qualifikation des angestellten Arztes nicht in Frage gestellt wurde.
Das in zweiter Instanz eingeschaltete Oberlandgericht Koblenz stellte klar, dass in der kosmetischen Chirurgie der Wunsch nach einer Operation durch den Chefarzt zu befolgen sei, da sonst der Anspruch auf das Honorar unter Umständen verwirkt sei, unabhängig ob der Eingriff makellos vonstatten ging oder nicht. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 U 1309/07 geführt.
Im Gegensatz zu medizinisch erforderlichen Operationen, müsse bei einer auf eigenen Wunsch des Patienten durchgeführten Schönheits-OP, der Chefarzt selbst das Werk vollbringen, unabhängig davon ob dieser überhaupt zugestimmt hatte, die Frau zu operieren. Die Vereinbarung wurde von der Patientin zu Recht annulliert. Und die Moral von der Geschichte. Wenn ein Arzt eine Honorarvereinbarung über eine Schönheitsoperation mit einem Patienten abschließt, sollte er persönlich auch das Messer wetzen



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