Am 3.09.2010 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2011 bekannt gegeben, darunter auch die Zahlen für die Versicherungspflichtgrenze 2011 in der Krankenversicherung. Im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Referentenentwurf zur “Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011“:
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 49.500 Euro.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 44.550 Euro.
Einige Erläuterungen hierzu: Jahresarbeitsentgeltgrenze, was auch gerne mit JAEG abgekürzt wird, bedeutet genau soviel wie Versicherungspflichtgrenze. Die JAEG nach § 6 Absatz 6 ist gleichbedeutend mit der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze, die JAEG nach § 6 Absatz 7 mit der besonderen Versicherungspflichtgrenze.
Im Jahre 2010 lag die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung noch bei 49.950 €, das bedeutet eine Abnahme um 450 € (etwas weniger als ein Prozent) auf 49.500 € für 2011. Dieser Grenzwert entscheidet darüber, ob ein Angestellter der Privaten Krankenversicherung beitreten kann oder er in der gesetzl. Krankenversicherung verbleiben muss. Wenn das Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, so gilt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nicht länger. Die entsprechenden Personen können dann frei wählen, ob sie sich privat oder gesetzl. krankenversichern lassen wollen.
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