Auch bei Hartz IV bleibt der private Krankenschutz

Wer ehemals selbstständig tätig und privat krankenversichert war, hat später auch bei Langzeitarbeitslosigkeit und Bezug von Hartz IV kein Recht darauf, zurück in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Das geht aus einer Eilentscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor, die am Montag in Essen bekanntgegeben wurde (Aktenzeichen: L 16 KR 329/10 B ER).

Geklagt hatte ein Mann aus Hamm. Weil er arbeitslos geworden und aufgrund von Beitragsrückständen aus der privaten Krankenversicherung geflogen war, hatte der einst Selbstständige versucht, von einer gesetzlichen Kasse aufgenommen zu werden. Die GKV kam der Bitte nicht nach. Stattdessen verwies sie den Mann wieder an die PKV und begründete den Schritt damit, dass der Kläger früher in einer privaten Krankenversicherung war. Die private Versicherung habe in diesem Fall Vorrang, hieß es.

Dem schlossen sich die Richter in Essen an. Den Ausschlag gebe stets der Status, der durch die berufliche Tätigkeit erlangt wurde, bevor jemand auf Hartz IV angewiesen ist. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger in diesem Fall seine Selbständigkeit bereits vorher aufgegeben hatte.

Es gehe um eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus gelte seit Anfang 2009 auch in der PKV eine allgemeine Versicherungspflicht. Werde Arbeitslosengeld II bezogen, begründe sich damit zwar eine Versicherungspflicht in der der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings gelte eine Ausnahme für Selbstständige. Dieser Umstand greife auch beim Kläger, der sich jetzt um einen neuen Vertrag bei einer PKV bemühen muss. Die Unternehmen seien verpflichtet, ihm zumindest einen Basisvertrag anzubieten.

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