Erstattung der Krankheitskosten im Ausland

Folgende Frage hat mich zu diesem Artikel inspiriert:

„…wenn ein Kind in den USA geboren wird, wie verhält es sich mit der Versicherung und den Kosten im Krankheitsfall…“

Das ist eine sehr gute Frage. Übrigens, die erste Frage in meinem Beratungsgespräch zum Thema PKV dreht sich genau um diesen Punkt. Die grundsätzliche Frage ist, welche Leistung erstattet der Versicherer im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte /Zahnärzte (GOÄ / GOZ), in diesem speziellen Fall ist die Frage, welche Kosten erstattet der Versicherer für Behandlungen im Ausland.

Zunächst ist natürlich zu klären, ob möglicherweise die Auslandskrankenversicherung als Leistungsträger infrage kommt, falls eine solche abgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss die PKV leisten. In diesem Fall gibt es drei Möglichkeiten:

1. der Tarif sieht vor, dass keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ besteht. In diesem Fall wird von der PKV der Rechnungsbetrag erstattet.

2. der Tarif sieht vor, dass die Kosten über die GOÄ/GOZ, durch eine rechtsgültige Honorarvereinbarung, in Deutschland erstattet werden. In diesem Fall erstattet der Tarif im Rahmen einer Honorarvereinbarung auch über den Höchstsatz der GOÄ/GOZ. Im Ausland, wo sie natürlich keine GOÄ/GOZ gibt, werden dann die Kosten erstattet, die in Deutschland durch eine rechtsgültige Honorarvereinbarung erstattet worden wären. Es wird also immer zurückgerechnet, was hätte ein Arzt in Deutschland im Rahmen einer Honorarvereinbarung für die Behandlung verlangen dürfen. Der Differenzbetrag muss der Versicherte dann selbst tragen.

3. viele Tarife sehen vor, dass die Kosten nur im Rahmen der GOÄ/GOZ erstattet werden. Der Rechenwert für die Vergütung des Arztes steht in der GOÄ/GOZ. Der Arzt darf diesen Rechenwert für einfache Medizin maximal mit dem 2,3 fachen Satz multiplizieren. Für aufwändige medizinische Behandlung sieht die GOÄ/GOZ eine Erhöhung des Rechenwertes bis zum 3,5 fachen Satz vor. Eine Erhöhung über den 2,3 fachen Satz muss der Arzt allerdings begründen, dann kann er den Rechenwert nach billigem Ermessen festlegen. In diesem Fall ist der Differenzbetrag welcher vom Versicherten zu tragen ist natürlich um ein Vielfaches höher.

Wie hoch die Erstattung in der konkreten Frage ist kann ich natürlich nicht sagen, da ich nicht weiß welche Leistungen versichert sind.

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