Die Kinder Nachversicherung in der privaten Krankenversicherung

Diesmal ein Exkurs zum Thema Adoption. Folgende Frage hat mich zu diesem Artikel inspiriert:

Wenn man als Privat Versicherte bewusst ein krankes Kind aus dem Ausland adoptieren würde, z.B. wenn dieses 1 Jahr alt ist. Es handelt sich um eine genetische Erkrankung, es ist also klar, dass das Kind krank ist. Müsste die PKV das Kind dann aufnehmen und wenn ja zu welchen Kosten? Und wäre dann auch die Pflege enthalten?

Zunächst möchte ich der Dame meine Hochachtung aussprechen eine solche Aufgabe zu übernehmen. Als Vater von drei Kindern, von denen zwei auch einen Gendefekt haben, kann ich denke ich in etwa ermessen, welche Bedeutung eine solche Krankheit haben kann.

Nun zu den Fakten: Grundlage für diese Frage sind wie immer die Tarifaussagen des Tarifes, der jeweiligen PKV. Die Basis hierfür ist das Versicherungsvertragsrecht (VVG) § 198 Kindernachversicherung und die Musterbedingungen aktuell gelten die MB KK2009. In beiden ist mehr oder weniger das gleiche zu lesen. Darin steht im folgendes:

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

  • (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge
    und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,
    wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate
    beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung
    spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend
    erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder
    umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
  • (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
    Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht
    auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages
    bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

Die Kernaussage ist, neugeborene Kinder sind ab Vollendung der Geburt versichert, die Adoption steht der Geburt gleich. Die Geburt gilt als vollendet, wenn die Nabelschnur durchtrennt ist. Die große Frage hier ist wie reagiert die PKV wenn ein Kind mit einer angeborenen Krankheit zu Welt kommt. Die Problematik ist, dass die Krankheit in diesem Falle vor Beginn des Versicherungsschutzes bestand.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist, die jeweilige PKV hat die MB KK dahingehend geändert, dass der Versicherungsschutz auch für angeborene Krankheiten gilt. Damit dürfte das Thema erledigt sein, weil ein Kind mit einer angeborenen Erkrankung ab Vollendung der Geburt versichert werden muss. In diesem Fall werden auch die Kosten für die Krankheit von der PKV bzw. von der privaten Pflegeversicherung übernommen. Da die Adoption wie schon gesagt der Geburt gleichzusetzen ist, ist auch hier der Fall klar.

Die zweite Möglichkeit ist, die die PKV hat die Aussagen der MBKK übernommen. In diesem Fall könnte es problematisch werden, weil die Erkrankung ja schon vor der Adoption bestand. Bei einer Erkrankung eines neugeborenen Kindes, geht man davon aus, dass die Behandlung bis zur vollendeten Geburt eine Erkrankung der Mutter ist, und erst nach der Geburt die Krankheit für das Kind greift.

Grundsätzlich war die Formulierung gut gemeint und der Wille des PKV Verbandes war natürlich das Kinder auch mit angeborenen Erkrankungen versichert sind. Allerdings ist es meiner Ansicht nach unklar, wie sich in einem solchen Falle die PKV verhalten würde. Wie die Gerichte dann entscheiden, steht auf einem ganz anderen Blatt. Die Kinder-Nachversicherung ist auch wieder ein Thema welches im Beratungsgespräch zur privaten Krankenversicherung unbedingt angesprochen werden muss

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