Die private Krankenversicherung und die künstliche Befruchtung …

– oder Ihr Kinderlein kommet. Ein Ehepaar hegte einen Kinderwunsch, die erste Schwangerschaft 2004 endete jedoch mit einer Fehlgeburt. Dieses Ereignis änderte an dem Kinderwunsch des Paares nichts, deshalb ließ der privat versicherte Ehemann sein Sperma testen. Die Ergebnisse der Tests belegten, dass er nur begrenzt zeugungsfähig war. Aus diesem Grund folgte das Paar dem Rat der zuständigen Ärzte und sie versuchten es auf dem Weg der künstlichen Befruchtung.

Dieser Versuch verlief nicht ohne Komplikationen und die Private Krankenversicherung verwehrte die Zahlung der insgesamt sechs missglückten Befruchtungen. Als Begründung gab die Versicherung an, dass neben dem zu nicht 100% funktionsfähigem Sperma auch andere Faktoren zu dem unerfüllten Kinderwunsch beitragen könnten. Daher sei es ausgeschlossen, die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung heranzuziehen. Der Gatte hätte nicht ausreichend nachgewiesen, dass seine Spermien die Fehlgeburt sowie die gescheiterten Befruchtungen verursacht hätten. Möglicherweise seien die Gründe dafür bei der Frau zu suchen.

Die Sache ging vor Gericht und das Paar bzw. der Gatte als Kläger bekam Recht. Das zu Ungunsten der beklagten Versicherung ausgesprochene Urteil wurde am 15.09.2010 vom Bundesgerichtshof gefällt – Aktenzeichen: IV ZR 187/07. Beweist der Gatte, dass sein Sperma nicht die Eigenschaften eines normalen Spermas aufweist und das Zeugen eines Kindes dadurch erschwert bzw. unmöglich würde, so habe er den benötigten Beweis erbracht. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, weitere Beweise zu erbringen. Als unbegründet sahen die Richter jene Mutmaßungen des Versicherers, dass die Ehefrau des Klägers eventuell ebenfalls in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkt sein könnte. Denn unabhängig davon sei aufgrund der Störung des Mannes ein Versicherungsfall eingetreten, für den der Versicherer zu haften hätte, unabhängig von anderen Faktoren.

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