Die Frage von Jerry hat mich inspiriert nochmals das Thema Hilfsmittel aus der Sicht der PKV zu behandeln.
In der PKV gibt es 3 unterschiedliche Beschreibungen von Hilfsmitteln:
- Hilfsmittel sind offen geregelt. Dies ist zwar wünschenswert, wird aber nur von einer Handvoll PKV Gesellschaften angeboten. Die Formulierung lautet mehr oder weniger so: Hilfsmittel die medizinisch notwendig sind und helfen, werden erstattet. Es gibt dann noch Einschränkungen wie z.B. in einfacher Ausführung
- Geschlossene Hilfsmittelkataloge, welche für lebenserhaltende Hilfsmittel geöffnet sind. Diese Kataloge, welche mehr oder weniger zahlreiche Hilfsmitteln beschreiben, enthalten einen wichtigen Zusatz z.B. erstattet werden lebenserhaltende Hilfsmittel.
- Mit geschossenen Hilfsmittelkatalogen ist die überwiegende Mehrheit der PKV Tarife ausgestattet. Das bedeutet, nur die exakt aufgeführten Hilfsmittel werden erstattet, neue Entwicklungen werden nicht berücksichtigt.
Eine zukünftige Erweiterung der Hilfsmittelkataloge kann vom Versicherer nicht verlangt oder gar eingeklagt werden. Grundsätzlich müssen die Kosten einer Leistung von einem Aktuar (Versicherungsmathematiker) berechnet werden. Die Verbesserung von Leistungen im Bestand einer PKV darf nicht mit einer Beitragserhöhung „bezahlt“ werden. Das bedeutet, wenn der Aktuar feststellt, dass eine Leistungsverbesserung den Betrag X kostet, dann muss dieses Kapital aus dem Eigenkapital der PKV bezahlt werden. Daraus folgt, dass es sich nur gut situierte PKV Unternehmen leisten können Leistungsverbesserungen im Bestand durchzuführen.
Um auf die Frage von Jerry einzugehen, muss man bei der LKH unterscheiden zwischen den alten und den neuen Tarifwerken. In den alten Tarifwerken sind die Hilfsmittelkataloge eher spärlich. In den neuen Tarifen hat die LKH offensichtlich etwas dazugelernt, hier ist sogar das eine oder andere lebenserhaltende Hilfsmittel genannt. Dennoch bleibt der Hilfsmittelkatalog geschlossen.



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