Aufgrund der vielen Nachfragen zum Thema Arbeitslosigkeit bei Bestehen der Versicherung der privaten Krankenversicherung und der daraus folgenden Versicherungspflicht, möchte ich diesen Themenkomplex exemplarisch an dem Fall von Karl erläutern. Die Kürzung in Karls Fall ist noch etwas komplizierter, weil hier auch noch das Thema Insolvenz und Insolvenzausfallgeld eine Rolle spielt.
Bei Arbeitslosigkeit
Karl war die ganze Zeit als Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wobei vertraglich vereinbarte Provisionen regelmäßig ausgezahlt wurden. Zunächst möchte ich auf das unregelmäßige Arbeitseinkommen eingehen. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber bei einer Neueinstellung die Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkasse melden muss, entweder als versicherungspflichtig oder als versicherungsfrei. Deshalb muss zunächst der Arbeitgeber der Ansprechpartner sein, wenn es um die Klärung des Status der Krankenversicherung geht. Die Ausführung, wann Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, ist im SGB fünf dargelegt. Die detaillierten Beschreibungen welche Einkünfte zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen wurden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt.
Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln (BSG v. 20.12.1957 – 3 RK 61/57). Dabei ist den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden elf Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen.
Das bedeutet, dass schwankendes Arbeitsentgelt, soweit es vertraglich vereinbart und somit zukünftig regelmäßig ausgezahlt wird, vom Arbeitgeber zu schätzen ist. Allerdings ist mir bekannt, dass sich der eine oder andere Arbeitgeber nicht an diese Vorgabe hält und schwankendes Arbeitsentgelt nicht zur JAEG hinzu zählt. Falls aus diesem Grunde weiterhin Versicherungspflicht besteht, hat der Arbeitnehmer schlicht Pech gehabt. Es gebe natürlich die Möglichkeit gegen den Arbeitgeber zu klagen, aber wer macht das schon. Auf den Fall von Karl bedeutet das, wenn der Arbeitgeber sich korrekt verhalten hat, dass er versicherungsfrei war.
Fortsetzung folgt!



[...] Fall von Karl bedeutet das, wenn er mit Beginn des Leistungsbezuges von Insolvenzgeld eine Befreiung von der [...]