Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse – Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld

in diesem Teil möchte ich das Thema Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld behandeln. Als Grundlage hierfür diente wiederum der Fall von Karl, soweit dieser auf die zu besprechenden Themen zutrifft. Zunächst das Thema Kurzarbeit. Durch Kurzarbeit kann auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschritten werden. Deshalb würde grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Die Ausführungen, wann Versicherungspflicht eintritt und wann nicht, wurden im Rahmen eines Rundschreibens vom Spitzenverband der GKV vom 8. März 2007 dargelegt. Die Grundlage dieses Rundschreibens war die Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) unserer ehemaligen Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt (SPD).

Da ich in vielen Bereichen der Krankenversicherung eine andere Meinung als Frau Schmidt vertreten habe, möchte ich ihr an dieser Stelle, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, zu ihrem verdienten Ruhestand alles erdenklich Gute wünschen.
In diesem Rundschreiben des Spitzenverbandes wurde beschrieben, welche Tatbestände nicht zur GKV-Pflicht führen, wenn das Einkommen in dem Dreijahreszeitraum unter die JAEG fällt. Folgendes ist zu lesen:

Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V für die Prüfung der Frage, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Während der Zeit der Unterbrechung eintretende Änderungen des Arbeitsentgeltanspruchs sind zu berücksichtigen. Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
  • Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
  • Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b SGB III,
  • Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt,
  • Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,
  • Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.

Nach dieser Regelung wird für Zeiten der Kurzarbeit ein fiktives regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe angesetzt, in der es ohne Kurzarbeit entstanden wäre. Deshalb hat Kurzarbeit keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht. Anders sieht es beim Transferkurzarbeitergeld aus, hier besteht immer Versicherungspflicht, es sei denn dass die Versicherungspflicht aus anderen Gründen nicht in Frage kommt, zum Beispiel bei Überschreiten des 55. Lebensjahresjahres, ab dem PKV Versicherte grundsätzlich versicherungsfrei sind.

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