Jobcenter muss PKV-Beitrag in voller Höhe zahlen

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Das Jobcenter in Saarbrücken muss einem hilfebedürftigen selbstständigen Rechtsanwalt den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung erstatten (Aktenzeichen: B 4 AS 108/10 R). Wurden bislang nur die bei der gesetzliche Krankenkasse üblichen 129,54 Euro gezahlt, muss das Amt künftig 207,39 Euro überweisen. Welche Konsequenzen das Urteil haben wird, sowohl für die 6.000 privat krankenversicherten Langzeitarbeitslosen als auch für die Staatskasse, lässt sich jetzt noch abschätzen. Befürchtet wird, dass zusätzliche Mittel in Millionenhöhe bereitgestellt werden müssen.

Das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts war mit Spannung erwartet worden. Geklagt hatte der Hartz-IV-Empfänger, weil er den „Eigenanteil“ für die PKV in Höhe von 80 Euro nicht über den Regelsatz bezahlen konnte und damit Monat für Monat tiefer in die Schulden rutschte. Das Argument seiner Anwältin: Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum umfasse auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Die Richter werteten die Praxis, PKV-Kunden nur den Anteil für die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen, als Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Betroffenen nachgedacht. Allerdings dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Situation der Versicherten bewusst habe verschlechtern wollen. Das eigentliche Ziel, bezahlbare Beiträge für die PKV zu schaffen, sei jedenfalls nur unzureichend umgesetzt worden.

Der Streit um die Hartz-IV-Reform erhält mit dem Urteil der Bundessozialrichter vermutlich neuen Nährboden. Aktuell sieht es so aus, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II in der privaten Krankenversicherung bleiben müssen. Zurück in die gesetzliche Krankenkasse dürfen sie nicht. Ihnen bleibt oft nur der Basistarif, der bis zu 576 Euro im Monat kostet. Dieser Beitrag muss für Hilfebedürftig zwar um 50 Prozent reduziert werden und die Behörden steuern besagte 129,54 Euro bei. Trotzdem bleibt im schlimmsten Fall eine Lücke von fast 160 Euro, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Geht das nicht, hat man Schulden bei der PKV. Die private Krankenversicherung wiederum darf die fehlenden Beiträge nicht zum Anlass nehmen, Leistungen zu verweigern. Diese Probleme bestehen schon lange. Zeit, sie endlich anzugehen.

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