Die Familienversicherung und der Fortbestand der Mitgliedschaft

“Wann kann eine Mutter während der Elternzeit kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein?” Mit diesem Artikel möchte ich die Frage von Thorsten beantworten. Um diese Frage zu beantworten muss man zwei unterschiedliche rechtliche Fragen klären.

Zunächst der Fortbestand der Mitgliedschaft, dies ist im SGB 5 § 192 geregelt. In diesem Abschnitt wird gesagt, dass pflichtversicherte Mitglieder der GKV für die Zeit in der

….Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird….

beitragsfrei versichert sind.

Der wesentliche Teil ist, dass sich dies nur auf pflichtversicherte Mitglieder, aber nicht auf freiwillig versicherte Mitglieder bezieht. Das bedeutet, dass eine freiwillig in der GKV versicherte Mutter während der Elternzeit weiter Beiträge zahlen muss. Wenn die Mutter verheiratet ist, muss noch die Frage geklärt werden, ob Anspruch auf die Familienversicherung besteht. Die Antwort finden wir im dies ist im SGB 5 § 10, wenn der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat die Ehefrau während der Elternzeit Anspruch auf die Familienversicherung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind recht einfach:

…Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro….

Normalerweise sind diese Voraussetzungen erfüllt, somit besteht Anspruch auf die Familienversicherung. Allerdings gilt das nur so lange wie der Ehepartner in der GKV versichert bleibt.

Ich denke weil hier beide Vorschriften eine Rolle spielen, ist die Verwirrung im Internet zu diesem Thema Recht groß.

Kommentare

  1. Danke für den hilfreichen Beitrag!

    Was gilt denn, wenn ich in der PKV (jenseits der Beitragsbemessungsgrenze) wäre und meine Frau in der GKV pflichtversichert ist? Ich verstehe den Satz “Allerdings gilt das nur so lange wie der Ehepartner in der GKV versichert bleibt” nicht. Ist mit dem “Ehepartner” die Frau oder der Mann gemeint?

    Danke und beste Grüße!
    Marc

  2. Hallo Marc,
    danke für das Lob.
    Der Satz “Allerdings gilt das nur so lange wie der Ehepartner in der GKV versichert bleibt” bezieht sich auf den Anspruch auf die Familienversicherung.
    Wenn ein Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder Pflichtige ist hat der andere Ehepartner ohne oder nur mit geringen Einkünften (die gesetzlich genau festgelegten) Anspruch auf die Familienversicherung. Dieser Anspruch fällt natürlich weg, wenn der in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte in die PKV wechselt.
    Mit diesem Satz sollte nur gesagt werden dass der Anspruch auf die Familienversicherung natürlich nur dann besteht den ein Ehepartner in der GKV versichert ist.
    In der Konstellation wie Sie es beschrieben haben: Mann über JAEG und privat versichert, besteht für die Frau kein Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV.
    Hier ist zu prüfen, ob Anspruch auf das fortbestehende Mitgliedschaft besteht. Diese besteht nur für GKV-Pflichtige Mitglieder, diese kann man natürlich, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, rechtzeitig planen.
    Ich hoffe mit dieser Ausführung die Unklarheit beseitigt zu haben.
    VG
    Manfred

  3. Hallo Manfred,
    nun habe ich schon einiges gelesen, aber meine Situation habe ich noch nicht vollständig wiedergefunden.
    Ich war während der Schwangerschaft und der Zeit des Elterngeldes gesetzlich Krankenversichert. Mein Mann ist ebenso gesetzlich Krankenversichert. Nun werde ich weiter in Elternzeit sein ohne Elterngeld. Für die Familienversicherung gibt es ein Problem: Ich vermute, dass ich knapp über den 375€ pro Monat mit Einnahmen liege.
    Muss ich in die Familienversicherung zu meinem Mann (wo ich dann sowieso wieder rausfalle)? Kann ich weiter bis zum dritten Lebensjahr unserer Tochter „eigenständig“ gesetzlich kostenlos Versichert sein? Werden die Einnahmen, die ich habe zwischen mir und meinem Mann aufgeteilt ähnlich wie bei der Steuererklärung?
    Vielen Dank im Voraus,
    Ellen

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