PKV: Abrechnungsbetrug kann zur fristlosen Kündigung führen

Der Geduldsfaden einer privaten Krankenversicherung (PKV) muss lang und dick sein. Egal, ob nervige oder säumige Kunden: Sie einfach vor die Tür zu setzen, funktioniert nicht. Dem hat der Gesetzgeber mit Blick auf die Altersrückstellung einen Riegel vorgeschoben und ein Kündigungsrecht seitens der PKV prinzipiell ausgeschlossen. Das heißt jedoch nicht, dass die Versicherten den Unternehmen nach Belieben auf der Nase herumtanzen oder sie mit betrügerischer Absicht abkassieren dürfen. Wird dem Kunden Abrechnungsbetrug vorgeworfen, ist eine fristlose Kündigung unter Umständen rechtens.

Darauf weist aktuell die Fachzeitschrift „recht und schaden“ hin. Sie beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle (Aktenzeichen: 8 U 157/10). Im vorliegenden Fall hatte ein pensionierter Polizeibeamter seiner privaten Krankenversicherung eine Medikamenten-Abrechnung eingereicht. Ein Vorgang, der sich Tag für Tag dutzendfach wiederholt. Auffällig allerdings: Die Abrechnung belief sich auf 3.800 Euro. Als sich dann auch noch herausstellte, dass der Mann die Arzneimittel nie bezogen hatte, platzte der PKV der Kragen. Sie kündigte den Vertrag fristlos.

Die Klage, die der Pensionär daraufhin anstrebte, um weiterhin den Versicherungsschutz des Unternehmens zu genießen, endete zugunsten der privaten Krankenversicherung. Die Richter machten unmissverständlich klar, dass Bagatellverstöße, zu denen unter anderem Beitragsrückstände zählen, nicht für eine Kündigung reichten. Angesichts der erheblichen Pflichtverletzung – 3.800 Euro sind schließlich kein Pappenstiel – sei eine fristlose Kündigung allerdings gerechtfertigt. Die Begründung des Oberlandesgerichtes Celle: Auch eine private Krankenversicherung dürfe den Betrugsversuchen ihrer Kunden nicht schutzlos ausgeliefert sein.

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