Bundesgerichtshof bestätigt höhere Abweichung privat Krankenversicherter in Privatkliniken

Um ehrlich zu sein, verstehe ich die ganze Aufregung nicht so ganz. Eigentlich muss, zumindest jedem Versicherungsmakler der sich an den Verkauf der privaten Krankenversicherung wagt, dieses Thema bekannt sein. Falls nicht, liebe Kollegen schnell nachlesen und zukünftig mit dem Mandanten besprechen und natürlich auch protokollieren, aber das machen wir ja alle sowieso, wie das Gesetz es befiehlt, oder?

Nun was ist denn eigentlich passiert. Generell muss man wissen, dass die Krankenhäuser nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen. Zumindest die, welche im Bettenbelegungsplan der GKV aufgenommen sind. Allerdings gibt es auch immer mehr Privatkliniken die auch zum Teil aus Ausgründungen bestehender Krankenhäuser entstehen. Die Bundespflegesatzverordnung regelt u.a. die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen u.a die sog. Fallpauschalen, während das Krankenhausentgeltgesetz die Wahlleistung, z.B. freie Arztwahl (besser bekannt als Chefarztbehandlung, die es eigentlich nicht gibt) und 2 Bettzimmer uvm.

Nun sollte man (als Versicherungsmakler der die PKV verkauft, muss) wissen, dass die Privatkliniken sich nicht an die Bundespflegesatzverordnung halten müssen und wesentlich höhere Rechnungsbeträge stellen können. Die einzige Möglichkeit sich als Patient davor zu schützen ist, entweder einen Kostenvoranschlag bei der PKV einzureichen oder, wenn der Versicherungsmakler diese „Kleinigkeit“ in der Beratung vergessen hat, den Makler zu verklagen. So ganz nebenbei, hat der PKV Patient der seine PKV bei einem Versicherungsvermittler gekauft hat, einfach nur Pech gehabt. Nun, wenn sie meinen, dass sei unfair, dann lassen sie sich einfach von einem kompetenten Versicherungsmakler beraten.

Der PKV Verband hatte im Rahmen des Rechtsstreites gegen die Helios-Privatklinik Siegburg wegen überhöhter Abrechnungen Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Im konkreten Fall, ging es um eine Privatklinik-Ausgründungen eines bestehenden öffentlichen Krankenhauses. Diese Beschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen (Az.: I ZR 155/10).

Volker Leienbach Direktor des PKV-Verbandes erklärt:
„Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes besteht jetzt Klarheit zur Rechtslage auf der Basis der geltenden Gesetze. Diese geht allerdings zu Lasten der betroffenen Patienten. Denn bei den in Rede stehenden Privatklinik-Ausgründungen an bestehenden öffentlichen Krankenhäusern werden den Patienten zumeist deutlich höhere Kosten aufgebürdet, ohne dass es einen entsprechenden medizinischen Zusatznutzen gibt. Schlimmer noch: Diese Privatklinik-Einrichtungen unterliegen nicht einmal der gesetzlichen Qualitätssicherung. In mehreren gerichtlich dokumentierten Fällen wurden in diesen Privatkliniken die zugrundeliegenden Fallpauschalen um circa 50 Prozent höher angesetzt als für die gleiche Behandlung im direkt benachbarten öffentlichen Krankenhaus des gleichen Klinik-Konzerns, obwohl die Behandlungen durch das gleiche ärztliche Personal und mit den gleichen medizinischen Geräten erfolgten. Eine Fortsetzung dieser Abrechnungsmethode, die einen Sonderweg außerhalb der gesetzlichen Abrechnungsvorschriften für öffentliche Krankenhäuser nutzt, hätte beträchtliche finanzielle Folgen – auf Kosten der Versicherten. Daher ist im Interesse der Versicherten und des Verbraucherschutzes jetzt der Gesetzgeber gefordert, das bewährte Entgelt-System im Krankenhaus zu sichern und diesen Sonderweg zu verschließen, der bislang ohnehin nur von wenigen Kliniken genutzt wird.“

Da bin ich mal gespannt, ob der Gesetzgeber sich dieser Thematik annimmt, ich bin da skeptisch

Comments

  1. natascha wichert says:

    Hallo,

    wirklich tolle und informative Seite.

    Ich benötige bitte Hilfe bei dieser Angelegenheit:
    Ich bin privat versichert. Seit dem 16.8.2011 bin ich arbeitsunfähig und werde es auch noch einige Wochen sein.
    Leider bin ich am 18.8.2011 zum 30.9.2011 gekündigt worden. Ab dem 27.9.2011 werde ich Krankentagegeld in Höhe von 140 Euro täglich erhalten. Allerdings bin ich auch ab dem 1.10. arbeitslos und beziehe ca. 1200 Euro ALG1. Ab dem 15.10. ist mein ALG1 aufgebraucht und ich werde ALG2 beziehen. Derzeit verdiene ich 3800 Euro netto. Nun meine Frage:
    Habe ich Anspruch auf Krankentagegeld, wie lange und in welcher Höhe, obwohl ich eigentlich ALG2 ab dem 15.10. beziehen würde?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  2. manfred says:

    Hallo Natascha,
    ich gehe davon aus, dass während der Krankheit kein ALG 1 gezahlt wird, da sie ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
    Genau diese Situation wurde vom Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2008 IV ZR 219/06 entschieden, dass das Krankentagegeld weiter gezahlt werden muss, solange die Krankheit besteht. Früher wurde in solchen Fällen den Versicherten die Versicherungsfähigkeit mit dem Argument abgesprochen, dass das Krankentagegeld nur als Lohnersatz bei Krankheitsbedingtem Lohnausfall gezahlt würde. Damit wurden Arbeitslosen PKV Versichert die Krank wurde die Erstattung des Krankentagegeldes verzweigt. Seit diesem Urteil ist das nicht mehr möglich. Ich gehe davon aus, das sie das Krankentagegeld bekommen solange sie ebne krank sind. Falls die PKV zickt sollten sie sich einen fachkundigen Anwalt beauftragen.
    VG
    Manfred

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