Ungleichbehandlung in der gesetzlichen Krankenkasse zur Familienversicherung ist rechtens

Es ist eine (zumindest für mich) bekannte Ungleichbehandlung in der Familienversicherung von Kindern zwischen gesetzlich Versicherten und privat Versicherten zu erkennen. Wenn beide Eltern in der GKV versichert sind und die im SGB V §10 vorgeschriebenen Vorgaben erfüllen, dann haben Kinder Anspruch auf die Familienversicherung. Der Streit geht um SGB V §10 Satz 3 darin lesen wir:

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist;

Das bedeutet nun folgendes:

A) Ehepaar Mann und Frau GKV Kind hat Anspruch auf die Familienversicherung
B) Ehepaar Mann PKV mit niedrigerem Einkommen als Frau GKV Kind hat Anspruch auf die Familienversicherung
C) Ehepaar Mann PKV über JAEG mit höherem Einkommen als Frau GKV Kind hat kein Anspruch auf die Familienversicherung
D) Nicht verheiratet Lebenspartner ist es gleich wie und wo die Eltern versichert sind. Ist Einer der beiden in der GKV hat der Nachwuchs immer Anspruch auf die Familienversicherung.

Finden sie das ungerecht, nun ja ich auch, nur das Bundesverfassungs-Gericht sieht das anders!!! Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 (1 BvR 429/11) hat das BVG es abgelehnt, sich einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Vorschrift anzunehmen. Die Beschwerdeführerin Mutter von vier Kindern war GKV pflichtversichert. Ihr Mann ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und privat versichert.

Die Mutter wollte nun, dass die Kinder Anspruch auf die Familienversicherung hätten. Dies lehnte die GKV mit Hinweis auf o.a. Vorschrift zu Recht ab. Die Idiotie dieser Vorschrift tritt klar zu Tage, wenn man weiß, dass die Kinder Anspruch auf die Familienversicherung hätten, wenn die beiden sich scheiden lassen und zukünftig ohne Trauschein zusammen leben würden. Genau dieses Argument führte die Mutter an und begehrt vom BVG die Schlechterstellung von Verheirateten zu beenden.

Auch das BVG erkannte, dass verheiratete Elternteile bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen gegenüber unverheirateten schlechter gestellt werden. Da bei unverheirateten Lebensgefährten diese Regelung nicht angewendet wird. Allerdings hatte das BVG schon im Jahre 2003 festgestellt, das diese Benachteiligung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Darauf hat sich das BVG nun zurückgezogen und die Beschwerde nicht angenommen. Der Gesetzgeber habe das Bedürfnis und die Befugnis, „typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen“ da die Anwendung einer solchen Ausschlussregelung auf unverheiratete Paare für Krankenkassen „nicht handhabbar“ sei. Dagegen wäre die Ehe „ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand“. Dieser „punktuelle“ Nachteil würde u.a. durch die steuerliche Absetzbarkeit der für Kinder gezahlten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung ausgeglichen.

Ein Kind kostet in der PKV und auch als freiwilligen Mitglied in der GKV ca. 150 € x4 wird die Familie mit 600 € im Monat extra belastet. Nun könnte man einwenden, dass der Mann ja in der GKV hätte bleiben können, nun das ist richtig, nur in welchen Beratungsgespräch zur PKV werden diese Themen besprochen??? Dem ist nichts hinzuzufügen

Deine Meinung ist uns wichtig

*