Wechsel der privaten Krankenversicherung auch ohne Nachweis der Folgeversicherung

Nach Einführung der Krankenversicherungspflicht im Jahre 2007 wurde von den PKV Unternehmen die Kündigung der PKV nur dann akzeptiert, wenn bis zum Kündigungszeitpunkt der Nachweis einer Folgeversicherung vorlag. Nun haben sich mit dieser Praxis die ersten Gerichte beschäftigen müssen. Das Landgericht Hagen hat nun ein Urteil (LG Hagen, Az. 10 O 128/10).gesprochen, welches diese Praxis in Frage stellt. Nach diesem Urteil dürfen die Privaten Krankenversicherungsunternehmen die Kündigung eines Vertrages nicht davon abhängig machen, dass der Kunde den Nachweis erbringt, nahtlos bei einem anderen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer untergekommen zu sein.

Dazu das Landgericht Hagen:

„Der Grundsatz, dass jeder in Deutschland krankenversichert sein müsse, gelte zwar seit 2007, müsse aber von jedem Bürger selbst befolgt werden.“

Weiter waren die Richter der Meinung, Jede

„voll geschäftsfähige Person sei in der Lage, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen – dazu brauche sie keinen bisherigen Versicherer als
Aufpasser“.

Ich bin wirklich gespannt wie das weitergeht, ich denke am Ende wird sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen müssen. Der Nachweis war ja für die Versicherer eine hübsche weitere Hürde um die wechselwilligen Kunden zu halten.

Wobei ich mit dem Wechsel immer etwas vorsichtig bin. Meiner Ansicht nach macht ein Wechsel, wenn überhaupt, nur dann Sinn, wenn die gewünschten Leistungen in dem gewählten Tarif nicht versichert sind. Wichtig ist zunächst zu prüfen, ob die bisherige Gesellschaft die gewünschten Leistungen darstellen kann. Falls nicht, muss sich jeder PKV-Versicherte fragen, ob die gewünschten Mehrleistungen den Mehrbeitrag und möglicherweise den Verlust der vorhandenen Alterungsrückstellungen rechtfertigt.

Kommentare

  1. Rudi Nawratek meint:

    Hallo Manfred, was ist mit Verträgen für den Expartner? Vor allem wenn der sich weigert sich um eine KV Versicherung zu kümmern. Faktisch war dann die KV unkündbar auf Lebenszeit. Also hat da das AG Hagen einfach den § 193 VVG mak so gelesen wie er auch formuliert ist: nur für Kinder und unmündige soll der Schutz da sein. Die Versicherungen haben den Pssus nur auch für Geschäftstüchtige ausgelegt.
    Gruß
    Rudi

  2. Hallo Rudi,
    die private Krankenversicherung kann nach einer Scheidung durchaus einen Problem werden, da die PKV nur mit dem Nachweis einer Folgeversicherung gekündigt werden kann. Wenn nun der Ex Partner sich nicht darum kümmert ist es ein Problem, insbesondere dann für diese auch privat versichert war.
    Sinnvoll ist, diese Frage im Rahmen des Scheidungsurteils zu klären. Wenn der Ex Partner mit dem Urteil verpflichtet ist sich um eine Krankenversicherung zu kümmern dann zu mindestens ein juristisches Mittel. Andererseits muss natürlich grundsätzlich geklärt sein, wie der Ex Partner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Viele dieser zum Beispiel in Hartz IV dann wäre wiederum die ARGE verpflichtet die Kosten zu übernehmen.

    VG
    Manfred

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