Wechsel in die PKV wird schwerer

Die Einkommensgrenzen 2012 für die Krankenversicherung werden zwar erst im Oktober in Stein gemeißelt und verabschiedet. Der erste Entwurf, den das Bundessozialministerium jetzt vorgelegt hat, lässt aber keinen Zweifel daran, dass der Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung schwerer wird. Der Grund: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze steigt um über 1.000 Euro von derzeit 49.500 auf 50.580 Euro (4237,50 Euro pro Monat). Nur wenn das persönliche Einkommen diesen Wert in einem Jahr übersteigt, steht der Weg in die private Krankenvollversicherung offen.

Nachdem die größten Hürden für den Wechsel in die PKV im vergangenen Jahr entschärft wurden – die Drei-Jahres-Frist entfiel und die Jahresarbeitsentgeltgrenze sank –, wachsen sie nun wieder um ein paar Zentimeter respektive Euro. PKV-Aspiranten, die den Schritt in die private Krankenversicherung bislang noch nicht gewagt haben, sollten jetzt Nägel mit Köpfen machen, um von den niedrigeren Pflichtgrenzen zu profitieren. Allerdings erst, nachdem das Für und Wider mit einem Experten besprochen wurde. Schließlich handelt es sich nicht um eine 50-Euro-Police, sondern um eine weitreichende Entscheidung. Abgesehen von potentiellen Neukunden bringen die neuen Werte auch für Bestandskunden Nachteile: Liegt ihr Einkommen unterhalb der Vorgabe, gilt für sie wieder die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

Angehoben wird auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge für die GKV entrichtet werden müssen. Sie steigt von 44.550 Euro (3.712,50 Euro monatlich) auf 45.90 Euro (3.825 Euro monatlich. Das heißt, Besserverdiener werden ab 2012 etwas tiefer in die Tasche greifen müssen. Aktuell liegt der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bei 575,44 Euro im Monat. Künftig sind es 592,88 Euro. Dieser Betrag gliedert sich in 314,65 Euro Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 279,23 Euro. Selbständige müssen den Beitrag komplett selbst bestreiten und zahlen ab 2012 rund 17 Euro mehr im Monat, sofern sie exakt an der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder sie überschreiten.

Comments

  1. Flobaer says:

    Ich habe bezüglich Private Versicherung und insbesondere Versicherungspflicht einige Fragen.
    Ich bin seit 2002 privatversichert (Jahreseinkommen über die Versicherungspflichtgrenze). Ich bin seit 2005 als Ehegattin bei meinem Mann mitversichert (bei dem Krankenfürsorgesystem des europäischen Patentamtes). Seit 2009 sind separate Beiträge für mich angewiesen.
    Ich war von 10.2007 bis 10.2011 in Elternzeit (ab 10.2008 mit Teilzeitbeschäftigung und damit unter die Versicherungspflichtgrenze) und weiter privatversichert.
    Im Juli 2011 kam mein Arbeitsnehmer zu mir: im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist es aufgefallen, daß ich nicht privatversichert hätte sein dürfen. Davon wußte ich überhaupt nicht, für mich war klar, daß ich immer noch (wenn hochgerechnet auf Vollzeit) über die Grenze war und ich habe mich daüber keine weitere Gedanken gemacht. Eine Befreiung dieser Krankenversicherungspflicht habe ich dementsprechend nicht beantragt.
    Meine erste Frage ist: wem obliegt dieser Befreiungsantrag? Nur der Arbeitsnehmer? Ich kann es mir nicht vorstellen, daß Arbeitsnehmer so “ungeschützt” sein können.
    Meine 2. Frage: Mein Arbeitsgeber mußte die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung ab 10.2008 rückwirkend bezahlen. Noch ist es nicht klar, ob er es mir dann auch “weiterleiten” wird oder nicht. Dürften sie es tun? Hätten sie auch nicht den Problemfall entdecken sollen?
    Meine 3. Frage: Gab es hier keine andere Möglichkeit als rückwirkend mich bei der AOK zu forcieren? Letztendlich hatte ich ja während der Elternzeit einen Anspruch auf eine Befreiung der Versicherungspflicht, oder (zumindest in den ersten 3 Monaten, nachdem ich wieder gearbeitet habe)?
    Meine 4. Frage: angenommen keiner hätte es versäumt und ich wäre von der AOK befreit geworden, hätte ich jetzt (nach Beendigung der Elternzeit) einen Anspruch auf weitere Befreiung der Krankenversicherungspflicht? Ich arbeite jetzt nämlich weiterhin Teilzeit (60%), würde aber hochgerechnet auf Vollzeit weiterhin über die Jahresarbeitsentgeltsgrenze sein (auch für 2012).
    Ich weiß, es sind viele Fragen und bedanke mich im Voraus auf Ihre Antwort.
    MfG
    Flobär.

  2. manfred says:

    Hallo Flobaer,
    wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und damit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen nicht sagen sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Der normale Weg wäre so, dass der Arbeitgeber sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmeldet, und sie dann einen Antrag auf Befreiung bei dieser Krankenkasse stellen. Da dies versäumt wurde gibt es keinen Weg die Befreiung nachzuholen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis der GKV zu melden. Sie bekommen dann die Aufforderung sich eine gesetzliche Krankenversicherung zu suchen und können bei dieser gleich einen Antrag auf Befreiung nach SGB V §8 stellen.
    Auch das ist richtig, dass die Beiträge rückwirkend an die GKV bezahlt werden müssen. Da vom Arbeitgeber die Meldung nicht richtig erfolgt ist muss er die Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse zahlen. Der Arbeitgeber ist hier in der Haftung, ob der Arbeitgeber sie zur Rechenschaft ziehen kann glaube ich nicht. Das wäre eine Frage für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ich würde sagen, wir zeigen wo sie eine Befreiung hatten das in dieser Zeit eine GKV Pflicht nicht entstanden ist. Ist natürlich auch wieder kritisch, weil sie vorher zu Unrecht in der PKV waren. Auch das wäre eine Frage für einen Anwalt.
    Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung können sie sich nur befreien, wenn diese die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Das bedeutet mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit gebe es keine Möglichkeit der Befreiung. Ab 50 % hätte es wohl eine Befreiungsmöglichkeit gegeben.
    Nun möchte ich noch auf einem ganz anderen Sachverhalt eingehen, denn das könnte möglicherweise die Lösung sein. Sie schreiben, dass sie im kranken Versorgungssystem des Europäischen Parlaments versichert sind. So wie ich das sehe sind sie aus diesem Grunde grundsätzlich versicherungsfrei im SGB V §6 ist dazu folgendes zu lesen:
    § 6 Versicherungsfreiheit
    (1) Versicherungsfrei sind :
    8.Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

    Wenn dies der Fall ist, wäre das die Rettung sozusagen. Auch diese Frage wäre möglicherweise durch einen Anwalt zu klären.
    VG.
    Manfred

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