Ich habe folgende Frage eines Users erhalten. Leider ohne Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, deshalb ist es mir nicht möglich Kontakt aufzunehmen. Aus zeitlichen Gründen ist es mir leider nicht möglich, Fragen per Mail zu beantworten, dies schreibe ich üblicherweise den Usern, damit sie die Möglichkeit haben die Frage im Blog zu veröffentlichen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn ich keine Kontakt Daten habe. Allerdings ist die Frage recht interessant, deshalb habe ich mich entschieden zu dieser Frage einen Artikel zu schreiben.
Ausgangssituation: Student und in einer privaten KV.
Dies ist nur möglich, wenn eine Befreiung nach SGB 5 § 8 (5) erfolgt ist. Dort ist zu lesen:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit
Auch für diese Befreiung Satz 2 gilt:
(2) …. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Laut Vertreter einer gesetzliches Kasse kann ich gesetzlich versichert werden sobald mein Studium beendet ist.
Diese Aussage ist falsch, die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt so lange, bis ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Die Versicherungspflicht in der GKV kann nur durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt werden.
Die nächste Frage war, was nach dem Ende des Bachelorstudiums passiert.
Während eines Auslandspraktikums ist eine Krankenversicherung in Deutschland nicht notwendig, da muss man schauen welche Gegebenheiten vor Ort vorhanden sind bzw. eine entsprechende Auslandskrankenversicherung in Deutschland abschließen. Das ist unproblematisch.
Eine weitere Frage war was passiert, wenn ein Masterstudiengang angeschlossen wird.
In diesem Fall ist die Frage, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gegeben ist. Diese Frage ist im SGB 5 § 9 (1) geregelt
§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
Das bedeutet die Mindestanforderung wäre “mindestens zwölf Monate versichert”. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist besteht zu mindestens per Gesetz kein Anspruch auf die freiwillige Mitgliedschaft.
Nach meinem Kenntnisstand wirkt die Pflichtmitgliedschaft nach SGB 5 § 1 (5) wegen der beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht nicht
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
9.Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
In der Konsequenz, gehe ich davon aus, dass ein Student der sich mit der Immatrikulation von der Versicherungspflicht befreien lässt, keine Möglichkeit mehr hat in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukommen. Die freiwillige Krankenversicherung würde gehen, wenn mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht bestehen würde, das bedeutet in diesem Falle, dass ich davon ausgehe, dass der Betroffene mit Beginn des Masterstudiums wieder in die PKV muss.
Für den Betroffenen User bitte ich die ungewöhnliche Antwort zu entschuldigen, da ich wie schon gesagt, keine Möglichkeit hatte Kontakt mit dem User aufzunehmen.



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