Meiner Ansicht nach ist die Beitragsrückerstattung nicht das wesentlichste Thema der privaten Krankenversicherung. Dennoch wird die Beitragsrückerstattung in der Beratung immer wieder von Mandanten thematisiert. Deshalb möchte ich hier kurz auf die Unterschiede der Beitragsrückerstattung in der PKV eingehen.
Zunächst die vertraglich geregelte Beitragsrückerstattung (gBRE):
Garantiert das Versicherungsunternehmen bei Leistungsfreiheit eine bestimmte Beitragsrückerstattung, dann muss diese auch an die Versicherten ausgezahlt werden. In diesem Fall besteht ein rechtsverbindlicher Leistungsanspruch auf die Beitragsrückerstattung. Andererseits bedeutet dies natürlich, dass die gBRE auch im Beitrag entsprechend kalkuliert werden muss.
Beispiel 1: Der Tarif GS von der Continentale, dieser Tarif ist ein Kompakttarif in dem die Leistungen für ambulante Zahn und stationäre Behandlungen kombiniert sind. Dieser Tarif sieht vor zwischen 3/12 bis 6/12 des Beitrags für den Tarif GS bei Leistungsfreiheit zurückzuerstatten. Nicht betroffen sind zusätzliche Versicherung wie zum Beispiel das Krankentagegeld oder die Pflegeversicherung. Diese garantierte Beitragsrückerstattung wird im Folgejahr ausgezahlt.
Beispiel 2: Der Tarif ASZG der Hanse Merkur, dieser Tarif ist ein Teil kompakt Tarif in dem die Leistungen ambulant und Zahn kombiniert sind, der stationäre Teil muss zusätzlich versichert werden. Der Tarif ASZG sieht vor, dass bei Leistungsfreiheit ein Pauschale sofort Abzug von 50 % des Beitrags erfolgt.
Diese Variante des Sofortabzugs hatte auch vor einiger Zeit Begehrlichkeiten des Arbeitgeberverbandes geweckt, in dem die Frage gestellt wurde, ob diese 50 % pauschaler sofort Abzug beim Arbeitgeberzuschuss überhaupt berücksichtigt werden müssen. Nach der Klarstellung, dass diese Beitragsrückerstattung nur solange gewährt wird solange der Vertrag tatsächlich leistungsfrei ist, ist aber dieses Thema vom Tisch.
Auch die Central hatte in dem Vario Tarif eine Tarifmöglichkeit mit gBRE, aber das hat sich inzwischen leider erledigt.
In den meisten Fällen in der privaten Krankenversicherung findet man die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (eBRE). Wie der Name schon sagt, ist diese Beitragsrückerstattung vom Erfolg des Versicherungsunternehmens abhängig und nicht garantiert. Das bedeutet auch eine langjährig bei Leistungsfreiheit gezahlte Beitragsrückerstattung kann geändert werden. Als aktuelles Beispiel teilt die Landeskrankenhilfe (LKH) mit, dass die eBRE gekürzt werden muss. Bisher wurde für Mitglieder der LKH die langjährig schadensfrei waren bis zu 6 Monatsbeiträge an Beitragsrückerstattung gewährt. Diese Tatsache wurde auch oft in Verkaufsgesprächen angesprochen. Wobei bei der LKH die Beitragsrückerstattung überwiegend nur für die ambulanten Tarife gezahlt wird. Die Beitragsrückerstattung wird nun um 50 % gekürzt das bedeutet zukünftig werden bei langjähriger Schadensfreiheit maximal vier Monatsbeiträge an Beitragsrückerstattung zurückgezahlt.
Die LKH wird zukünftig die Beitragsrückerstattung nachfolgende Staffel auszahlen:
- - nach einem bis zu drei Jahren Leistungsfreiheit 2 Monatsbeiträge.
- - nach vier Jahren Leistungsfreiheit 3 Monatsbeiträge
- - nach fünf Jahren Leistungsfreiheit 4 Monatsbeiträge
Es gibt auch Tarife bei denen die gBRE mit der eBRE kombiniert werden:
Die Hallesche hat mit dem NK Bonus einen Kompakttarif, in dem die Leistungen für ambulante Zahn und stationäre Behandlungen kombiniert sind. Dieser Tarif ist ein Kombimodell in dem sowohl gBRE als auch eBRE ausgezahlt wird. Für Bagatellerkrankungen werden pauschal 60 € im Monat, also insgesamt 720 € im Jahr garantiert ausgezahlt. Dies macht Sinn, da mit dieser Rückerstattungsform Verwaltungskosten gesenkt werden können. Andererseits gibt es noch eine eBRE für langjährig beitragsfreie Verträge bis zu drei Monatsbeiträgen.
Wie schon gesagt sehe ich die Beitragsrückerstattung, egal ob gBRE oder eBRE oder eine Kombination von beiden, nicht als kaufentscheidend in der privaten Krankenversicherung an. Meiner Ansicht nach ist die private Krankenversicherung der Wunsch nach medizinischer Versorgung für zukünftige Erkrankungen, hierbei ist es wichtig, dass existenzbedrohende Risiken von der privaten Krankenversicherung gedeckt sein müssen.



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