Personen aus dem sogenannten “Visumspflichtigen Ausland” müssen sowohl für den kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Halbjahr als auch für längere Aufenthalte ein Visum nachweisen unter Vorlage eines entsprechenden Visumsgrundes. Dabei spricht man von einem sogenannten Schengen Visum oder Schengen-Visa. Folgende Länder gehören zu den Schengen-Ländern: Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien,Österreich,Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden,Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn,Schweiz und Liechtenstein.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum für einen Drittstaatler, der in eines dieser Länder einreisen möchte. Zu den Kriterien der Visa gehört der Nachweis, dass der Auslandsaufenthalt z.B. in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert sein muß. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Sofern der Ausländer in Deutschland beispielsweise die Reise und den Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, kann sich vertretungsweise auch ein in Deutschland wohnender Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Ausländischen Gastes in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen, aufzukommen. Ob als Gastgeber eines ausländischen Gastes im Schengen Raum oder als selbständig einreisender Ausländer ist es daher in jedem Fall zu empfehlen eine geeignete und umfangreiche Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Das Schengen-Visum schreibt für diese Reisekrankenversicherung eine Deckungssumme von mindestens 30.000,-€ vor. Allerdings sollte man Auslandskrankenversicherungen wählen, die hier keine Begrenzung beinhalten. Man denke nur an den Fall eines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes der einschließlich der notwendigen Operationen sehr schnell einmal 50.000 EUR kosten kann. Hätte man in diesen Fälle eine Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Summenbegrenzung von 30.000 EUR abgeschlossen, bliebe entweder der Ausländer in Deutschland oder die Person, die für Ihn beispielsweise eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hat auf den Differenzkosten von 20.000 EUR sitzen. Die Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes kommt immer dann zu Anwendung, wenn für den Ausländer in Deutschland der Nachweis einer Finanzierung nicht möglich ist. Jedem der für seinen ausländischen Gast eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hat empfehlen wir auf jeden Fall sich über eine Reisekrankenversicherung mit Reisehaftpflichtversicherung abzusichern.
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