Zuschläge der privaten Krankenversicherung müssen nicht vom Jobcenter getragen werden

Die Kombination aus Hartz IV und privater Krankenversicherung hat die deutschen Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Sicher ist, dass die Jobcenter verpflichtet sind, die Kosten einer PKV zu übernehmen, allerdings nicht in jeder Höhe. Zuschläge müssen zum Beispiel nicht zwangsläufig vom Staat getragen werden. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER).

Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin zum 1. Januar 2012 einen Vertrag bei einer privaten Krankenversicherung unterschrieben. Dabei bestand die Krankenversicherungspflicht bereits seit September 2009. Ein Versäumnis, das die Frau jetzt teuer bezahlen muss. 1.700 Euro Beitragszuschlag stellte die PKV für den Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren in Rechnung. Diesen Betrag forderte die Versicherungsnehmerin kurzerhand von ihrem zuständigen Jobcenter ein, weil sie ihn selbst nicht zahlen konnte. Da die Behörde sich weigerte, die Kosten zu übernehmen, landete der Fall vor Gericht.

Dort wurde die Haltung des Jobcenters bestätigt. Zwar bestehe Krankenversicherungsschutz für Hartz-IV-Empfänger, auch wenn sie keine eigenen Beiträge bezahlen. Der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers seien allerdings klare Grenzen gesetzt. Das Jobcenter müsse nur für Beiträge bis zur Hälfte des Basistarifs in voller Höhe aufkommen. Zuschläge für Nicht-Versicherte, wie die 1.700 Euro – also über den reinen PKV-Beitrag hinausgehende Forderungen –, blieben hingegen außen vor und müssten nicht von der Behörde getragen werden.

Deine Meinung ist uns wichtig

*