Obliegenheiten in der privaten Krankenversicherung

Juli 26th, 2010 by Manfred | 4 Comments | Filed in Allgemeines, Private Krankenversicherung, Rechtliches

Habe von Ingo eine sehr interessante Frage bekommen, diese nehmen ich zum Anlass für diesen Artikel. Nun die Frage:

Ich habe mir den MBKK §10 gerade angesehen. Dort scheint noch eine Einschränkung beschrieben zu sein: [...]so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient[...] Dient die primäre PKV nicht zur “Erfüllung der Pflicht zur Versicherung”? Sofern sie es tut, scheint sie in diesem Fall nicht so ohne weiteres kündbar zu sein – oder?

Um diese Frage für die Leser verständlich zu machen, muss ich erste einmal erklären, was im MBKK §10 geregelt ist. Im MBKK § 10 geht es um Obliegenheitsverletzungen, dazu muss erst einmal definiert werden, was es mit den Obliegenheiten auf sich hat. Als Obliegenheiten bezeichnet man Pflichten des Versicherungsnehmers welche er gegenüber dem Versicherer zu erbringen hat. Erbringt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, bewusst oder unbewusst nicht, hat der Versicherer das recht die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder den Vertrag sogar zu kündigen.

Im MBKK (2009) §9 sind folgende Obliegenheitspflichten in der PKV definiert:
§ 9 Obliegenheiten

  1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
  2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
  3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  4. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
  5. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
  6. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

Wird eine dieser Pflichten verletzt, hat dies Konsequenzen, diese finden sich im MBKK (2009) §10 f
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

  1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
  2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
  3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

Nach §10 sind die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung, dass der Versicherer entweder von der Leistung ganz oder teilweise befreit wird, oder das Versicherungsverhältnis komplett kündigen kann. Die Frage von Ingo ist nun, was passiert, wenn die bestehende private Krankenversicherung zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht dient kann der Versicherer dann auch den Vertrag kündigen?

Dazu muss man die Voraussetzungen für die Kündigung prüfen. Die Voraussetzung für eine mögliche Kündigung ist nach MBKK §10 Nr.2 ein Verstoß gegen die Obliegenheit MBKK § 9 Nr. 5 und 6.

MBKK § 9 Nr. 5 hier besteht eine GKV Pflichtversicherung ,insofern erfüllt die private Vollkrankenversicherung den Zweck der Erfüllung der Versicherungspflicht nicht mehr. Damit hat der Versicherer das Recht die private Krankenversicherung zu kündigen.

MBKK § 9 Nr. 6 ist etwas komplizierter, hier erfüllt der private Krankenversicherungsvertrag noch die Pflicht zur Versicherung. Da es aber in diesem Absatz nur um das Thema Krankenhaustagegeld geht, ist auch nur das Krankenhaustagegeld betroffen. Insofern ist eine Kündigung der Voll Krankenversicherung nicht möglich.

Erleichterung des Zugangs zur privaten Krankenversicherung

Juli 19th, 2010 by Manfred | 2 Comments | Filed in GKV, Krankenversicherung, PKV, Private Krankenversicherung

Gesundheitsminister Dr. Röslers will die Vereinbarung im Koalitionsvertrag nun doch umsetzten. Damit soll die 2007 unter der ehemaligen Gesundheitsministerin Fr. Schmidt eingeführte drei Jahresregelung bei der Versicherungspflichtgrenze wieder rückgängig gemacht werden. Über den Plan, dass zukünftig Arbeitnehmer, die ein Jahr über der gültigen JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegen, wieder in die PKV wechseln können, sind SPD und Grüne heftig sauer. Der „verehrte“ gesundheitspolitische Sprecher der SPD, Herr Prof. Karl Lauterbach explodiert und findet in einem Gespräch mit dem Handelsblatt: „Das ist die altbekannte knallharte Klientelpolitik der FDP”. Ich persönlich finde, dass dieser Ausdruck schon langsam zu oft in Gebrauch ist und etwas abgedroschen klingt.

Weiterhin war Herr Prof. Karl Lauterbach im Handelsblatt der Meinung: „Den 90 Prozent gesetzlich Versicherten kürzt der Minister die Nettoeinkünfte durch Kopfpauschalen”. Gleichzeitig verspricht er den zehn Prozent Privatpatienten Erleichterungen. Es war weiterhin der Meinung, dass die Änderung der 3 Jahresregelung wegen der von der Koalition beschlossenen Zusatzbeiträge von bis zu zwei Prozent des Einkommens zu einem reihenweisen Wechsel von der GKV zur PKV führe: „Die Leidtragenden werden Geringverdiener sein,“ weil diese nicht in die PKV wechseln könnten.

Origineller Weise bezeichnete das die Gesundheitsexpertin der Grünen, Biggi Bender als „Vitaminspritze für die PKV, die die im gesetzlichen System verbleibenden Versicherten über höhere Beiträge bezahlen müssen“.

Auch das IGES-Instituts gab im Rahmen einer Studie seinen Senf dazu. Nach der Studie hätte die der Wechsel von Besserverdienern in die PKV bis 2007 zu einer Belastung der GKV von 750 Mio € geführt. Mit der Einführung der 3 Jahresregel wäre die Zahl der Wechsler um 17% gesunken um dann in den Folgejahren wieder anzusteigen.

Ich frage mich wirklich was das soll, natürlich fehlt in der GKV das Geld hinten und vorne. Ist es da wirklich die Lösung den Zugang zur PKV zu verbauen oder gar die Bürgerversicherung, wie der geehrte Herr Prof. Karl Lauterbach propagiert? Gut ich habe nicht studiert und habe auch keine Dr. oder gar Prof. Titel. Mir sagt mein gesunder Menschenverstand (soweit der noch gesund ist, bei all dem Mist was da zu diesem Thema veröffentlicht wird ;-) ) folgendes. Der Kopfschaden in der GKV beträgt zwischen

  • 0 und 48 Jahren ca. 1000 €-2500 € im Jahr
  • 49 Jahre und 68 Jahren ca 2500 €-4000 € im Jahr
  • Ab 69 Jahren ca. 4000 €-9000 € im Jahr

Wenn nun ein(e ) 30-40 Jährige(r) in die PKV wechselt, dann ist das natürlich ein Fehlbetrag für die GKV. Das steht außer Frage. Andererseits muss die GKV nicht mehr für die hohen Ausgaben spätestens mit dem Rentenalter aufkommen. Denn die höheren Einnahmen der GKV durch die „Besserverdienenden“ werden ja im Rahmen des Umlageverfahren sofort wieder verbraten. Wenn man dazu noch das demografische Problem in Deutschland berücksichtigt kann man das möglicherweise so formulieren: Die SPD und die Grünen wollen heute den Wechsel in die PKV erschweren (oder erschwert lassen) um die Beiträge in der GKV heute stabil zu halten. Dies aber auf Kosten der jungen Generation die in 30 Jahren dann die hohen Kosten der vielen Alten in der GKV bezahlen muss. Wenn das keine Klientelpolitik ist dann weiß ich es auch nicht mehr.

Rösler will schnelleren Wechsel in die private Krankenversicherung

Juli 14th, 2010 by Andre | No Comments | Filed in GKV, Gesundheitsreform, News, PKV

Die Frage stand förmlich im Raum, als die Einzelheiten zur geplanten Gesundheitsreform bekanntgegeben wurden: Fällt die Drei-Jahres-Frist, um schneller von der gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung zu wechseln? Ja, sie fällt. Das geht einem Bericht des Handelsblattes zufolge aus einem Argumentationspapier von Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) hervor. Sein Plan: Im nächsten Reformschritt soll die Wartezeit wieder auf ein Jahr verkürzt werden.

Dann können Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 4.162,50 Euro deutlich zügiger einen Wechsel in Angriff nehmen. Das hatte sich der Verband der privaten Krankenversicherungen lange gewünscht. Seit 2007 mussten Wechselwillige drei Jahre ausharren. Ziel der damaligen Großen Koalition war es, die Abwanderung von Besserverdienern in die PKV zu bremsen. Das ist ihr gelungen. Mit der Folge, dass das Neugeschäft der Unternahmen einbrach. Wann die Ein-Jahres-Frist wieder zurückkehrt, geht aus dem Papier nicht en Detail hervor.

Darüber hinaus hat Philipp Rösler noche weitere Pläne, um die PKV zu stärken. Dazu heißt es: „Bei den Wahltarifen soll die Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung klarer ausgestaltet werden.“ Letztlich bedeutet das nichts anderes, als dass die Zusatztarife, die ebenfalls von der Großen Koalition eingeführt wurden, genau unter die Lupe genommen und möglicherweise wieder ganz den privaten PKV überlassen werden sollen. Zur Debatte stehen dabei insbesondere die Tarife für alternative Medizin wie Homöopathie. Sie dürfen seit 2007 von den gesetzlichen Kassen angeboten werden.

Denkbar ist, dass dieses Recht fällt, unter anderem, weil die Wirksamkeit der Homöopathie wissenschaftlich eher umstritten ist. In dem Punkt stimmt auch der Gesundheitsexperte der SPD, Karl Lauterbach, zu. Er möchte diese Therapierichtung ganz aus dem Leistungskatalog nehmen. Kritik regt sich hingegen bei der CSU und den Grünen. Die CSU befürchtet eine „unheilvolle Entwicklung Richtung Zweiklassenmedizin“. Die Grünen sehen in dem Vorstoß eine Strafe für gesundheitsbewusste Versicherte. Der Gesundheitsminister selbst will prüfen, wo die Homöopathie besser aufgehoben ist.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse steigen

Juli 7th, 2010 by Andre | 2 Comments | Filed in GKV, Gesundheitsreform

Die schwarz-gelbe Koalition hat sich auf eine Marschroute geeinigt, mit der das Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenkassen aufgefangen werden soll. Das Modell sieht einerseits Einsparungen bei Medikamenten, Ärzten und Krankenhäusern vor. Anderseits wird die Einnahmeseite gestärkt – und zwar zulasten der Beitragszahler. Sie müssen sich künftig auf deutlich höhere Ausgaben für die Gesundheit einstellen.

Dabei setzt die Regierung gleich an zwei Stellen an. Sie erhöht zum einen die Krankenkassenbeiträge. Zum anderen lockert sie die bislang geltende Regel, dass Zusatzbeiträge maximal in Höhe von einem Prozent des Einkommens erhoben werden dürfen.

Der reguläre Beitragssatz der GKV steigt ab dem kommenden Jahr von jetzt 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent und erreicht damit den Stand von Mitte 2009. Seinerzeit hatte die Vorgängerregierung die Beitragssätze aufgrund der Krise gesenkt. Jetzt folgt die Kehrtwende. Der Anteil der Arbeitgeber beträgt ab 2011 dann 7,3 Prozent und wird sich fortan auch nicht mehr ändern. Die Regierung friert diesen Wert ein.

Auf der anderen Seite müssen die Versicherten demnächst 8,2 Prozent ihres Einkommens an die Krankenkassen zahlen, inklusive des Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 Prozent, der auch weiterhin gilt. Sollte der Beitragssatz in Zukunft nochmals angehoben werden, würde die Anpassung komplett auf die Verbraucher abgewälzt.

Während mit dem neuen Beitragssatz problemlos kalkuliert werden kann, droht mit den Zusatzbeiträgen eine kaum überschaubare zusätzliche Last. Waren die Zusatzbeiträge bislang klar geregelt, haben die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft freie Hand, ob und in welcher Höhe ein Extra-Obolus gefordert wird. Aktuell dürfen acht Euro ohne weitere Prüfung des Einkommens erhoben werden. Darüber hinaus gilt die Ein-Prozent-Marke als Obergrenze und mussten entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze maximal 37,50 Euro gezahlt werden. Diese Ein-Prozent-Grenze fällt.

Dafür soll ein Sozialausgleich geschaffen werden. Bei einem Zusatzbeitrag von über zwei Prozent muss dann der Steuerzahler für die Differenz aufkommen. Entscheidend ist der amtliche Durchschnittswert. Erhebt die Krankenkasse einen höheren Betrag, gibt es den Ausgleich nur bis zu diesem Durchschnittswert.

Einführung neuer Tarife in der privaten Krankenversicherung

Juli 7th, 2010 by Manfred | No Comments | Filed in Private Krankenversicherung

Es gibt unterschiedliche Gründe weshalb private Krankenversicherungen neue Tarife einführen. Folgende Gründe fallen mir dazu ein:

  1. Wenn die alten Tarife nicht mehr zeitgemäß sind. Dann ich es natürlich sinnvoll wenn neue Tarife eingeführt werden.
  2. Wenn die PKV Gesellschaft eine neue Geschäftspolitik betreibt, z.B. neue Leistungssteuerungselemente einführen will, um die Beiträge stabil zu halten, auch dieses Vorgehen ist akzeptabel.
  3. Wenn die Beiträge zu teuer wurden und deshalb nicht mehr verkaufbar waren, dies ist meiner Ansicht nach bedenklich. Dies kann durch folgende Faktoren geschehen, diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch vollständig zu sein:
    1. Bei Einführung der Tarife wurden die Beiträge zu niedrig kalkuliert, um neue Kunden über den Beitrag zu ködern
    2. Durch eine lasche Gesundheitsprüfung steigt der Kopfschaden
    3. Wenn viele Versicherte durch Rahmenverträge mit erleichterter Gesundheitsprüfung aufgenommen werden und dadurch der Kopfschaden steigt
    4. Wenn der Tarif aus welchen Gründen auch immer ein Flop war und nicht verkauft wurde
  4. Wenn die Kalkulation durch gesetzliche Vorgaben über den Haufen geworfen wird. Nun ja was soll ich dazu sagen.

Was passiert eigentlich wenn eine PKV Gesellschaft neue Tarife einführt. Zunächst einmal muss von der Gesellschaft entschieden werden, was mit den Alttarifen geschieht. Oft werden diese geschlossen, auch dann wenn ein ähnliches Tarifwerk wieder auf den Markt gebracht wird. Damit bilden die Altkunden ein Kollektiv für sich und in dem neuen Tarif entsteht ein neues Kollektiv. Die Frage ist, wie sich die Beitragsentwicklung in den alten Tarifen entwickelt. Das kommt unter andrem darauf an wie groß das Kollektiv in den alten Tarifen war. Gerade Tarife mit sehr kleinen Kollektiven können dann Probleme bekommen.

Wenn ich mir die nicht einfache Situation von Gesellschaften ansehe, die wegen des Punktes Nr. 4 einen Tarif, der erst ein paar Jahre auf dem Markt war, neu kalkulieren muss, da kann die Gesellschaft nicht so einfach die neue Kalkulation mit möglicherweise höheren Beiträgen von den Altkunden verlangen. Der einfachste aber für den Bestandskunden nicht unbedingt beste Weg wäre die Kollektive zu trennen. Wenn bei den Altkunden dann mit der Zeit die Beiträge steigen, könnte ich mir vorstellen, dass die Altkunden, wenn es keine anderen Alternativen gibt, in den neuen und teureren Tarif wechseln werden.

Es geht aber auch anders:
Die für die Kunden beste Möglichkeit ist, wenn die Gesellschaft über ein hohes Eigenkapital und damit hohe Zinseinnahmen verfügt und über die Beitragslimitierung die Beiträge in dem alten geschlossenen Tarife stabil hält. Damit gibt es keinen Wechseldruck und alle sind zufrieden. Dieses Verfahren wenden oft (wenn das nötige Kleingeld auf der Hohen Kante ist) Gesellschaften an, die wegen der Nr. 1 oder Nr. 2 die alten Tarife schließen.

Allianz Private Krankenversicherungs-AG antwortet mit Paukenschlag

Juli 1st, 2010 by Manfred | 3 Comments | Filed in News, Private Krankenversicherung

Vor einer Woche hatte ich über das Bundesverwaltungsgerichturteil (BVG) gegen die Allianz Private Krankenversicherungs-AG (APKV) geschrieben. In der Revision hatte das BVG am 23.06.2010 (Az.: 8 C 42.09) entschieden, dass die APKV den allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie nicht erheben darf. Mit diesem Urteil gab das BVG der Bafin recht und untersagte die Anwendung des Tarifstrukturzuschlags für wechselwillige Bestandkunden. In diesem Fall hatte sich die Beharrlichkeit der Bafin, im Sinne der Bestandskunden der APKV gelohnt, weil die Bafin in den Vorinstanzen Niederlagen einstecken musste.

Als erste Reaktion bezeichnete die APKV das Urteil als „unerwartet“, dennoch wolle die APKV nach der Prüfung des schriftlichen Urteilstextes diesen „selbstverständlich“ umzusetzen. Mit heutiger (01.07.2010) Wirkung antwortet die APKV mit einem Paukenschlag, die seit 3 Jahren den APKV Kunden angebotene Tarifreihe AktiMed wird geschlossen. Da die AktiMed Tarife für Selbständige und Angestellte die Hauptverkaufsprodukte waren, gibt es für diese Personengruppen im Prinzip z.Zt. kein Angebot.

Die Allianz betont, dass „anderweitige Heilkosten-Vollversicherungstarife der Ärzte-, Beamten- oder sonstigen HKV-Serien und -Tarife sowie die bedingungsgemäße Kindernachversicherung in den AktiMed-Tarifen“ von dem Verkaufsstopp nicht betroffen sind. Als Grund für diese drastische Maßnahme wurde die notwendige Neukalkulation der Tarife genannt. In der ursprünglichen Kalkulation war der Tarifstrukturzuschlag ein wesentliches Element gewesen. Hintergrund ist natürlich, dass die Schadenquote anders kalkuliert werden muss, wenn möglicherweise kranke Altkunden in die neuen Tarife strömen. Deshalb werde die APKV das Neugeschäft mit den AktiMed-Tarifen aussetzen, bis die neue Kalkulation der Tarife abgeschlossen ist.

Der Sprecher der Allianz Herr Ulrich Hartmann erklärte gegenüber der Zeitschrift Capital, dass die Versicherten welche den Zuschlag bisher zahlen mussten, dieses Geld unaufgefordert zurückerstattet bekämen.

SPD-Experte: Kunden der privaten Krankenversicherungen sollen Solidarabgabe zahlen

Juni 30th, 2010 by Andre | No Comments | Filed in Private Krankenversicherung

An Ideen, die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherungen zu füllen und deren Defizit zu verringern, mangelt es nicht. Sie reichen von schlankeren Verwaltungsstrukturen bis hin zu den bereits eingeführten Zusatzbeiträgen. Jetzt steuert der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach einen neuen Vorschlag bei, mit dem er ganz sicher keine offenen Türen einrennen, sondern eher vor eine Mauer der Ablehnung laufen wird. Er schlägt vor, dass die Mitglieder der privaten Krankenversicherungen bis zu 200 Euro pro Monat in den Gesundheitsfonds einzahlen sollen – als Solidarabgabe.

Diesen Betrag macht Karl Lauterbach am Solidarausgleich fest, der bei den gesetzlichen Kassen Usus ist. Seinen Berechnungen zufolge steuern gut verdienende Versicherte monatlich 200 Euro bei, um den niedrigeren Beitrag von Geringverdienern zu kompensieren. Die privaten Krankenversicherungen bleiben bei diesem System ganz außen vor. Ginge es nach dem Gesundheitsexperten der SPD, müsste dieser Umstand geändert werden und sollen auch die seiner Meinung nach finanziell besser gestellten PKV-Kunden einen Beitrag leisten.

Der PKV-Verbandssprecher Stefan Reeker spricht angesichts dieser Idee von „ideologischem Populismus“, der CSU-Politiker Johannes Singhammer von „hellem Wahnsinn“ und einer „sozialistischen Sondersteuer für Beamte und kleine Selbständige“, die „alleine vom Neidgedanken getragen“ werde. In der PKV seien keineswegs nur Gutverdiener vertreten. 50 Prozent der privat Krankenversicherten erzielten ein Einkommen von unter 2.500 Euro, bei 70 Prozent seien es weniger als 3.750 Euro. Für die meisten PKV-Kunden, von denen längst nicht alle freiwillig in einer privaten Krankenversicherung seien, würde eine solche Sonderabgabe eine enorme Mehrbelastung darstellen.

Verschlechterung der Leistung in der privaten Krankenversicherung

Juni 27th, 2010 by Manfred | 1 Comment | Filed in Private Krankenversicherung

Änderungen der Leistung in der PKV, die eine Verbesserung der Leistung darstellen sind so eine Sache. Das haben z.B. in den letzten Jahren der Dt. Ring und die Hallesche gemacht. Die beiden Gesellschaften haben im Bereich Hilfsmittel Erweiterungen vorgenommen. Zum Beispiel wurde der Blindenhund explizit mit in den Hilfsmittelkatalog aufgenommen. Der Dt. Ring hat vor einigen Jahren (seit dem gehört diese Gesellschaft zu meinen Favoriten) den Hilfsmittelkatalog für lebenserhaltende Hilfsmittel geöffnet. Dies sind nur Beispiel beiden Gesellschaften habe noch einiges mehr in den Bedingungen verbessert. Das bemerkenswerte ist, dass die Änderungen auch für den Bestand umgesetzt wurden, dies ist für mich als Makler sehr positiv weil damit die Haftung verringert wird.

Für die Gesellschaft ist das bemerkenswert, weil die Kosten für eine Leistungsverbesserung durch das Eigenkapital der Gesellschaft finanziert werden muss. Es ist also nicht möglich, dass die Gesellschaft hergeht und meinetwegen der Hilfsmittelkatalog anpasst und dafür eine Beitragsanpassung durchführt um diese Leistung zu finanzieren. Das bedeutet solche Änderungen können sich nur PKV Gesellschaften leisten, die auch das nötige Kleingeld auf der hohen Kante haben. Es kann auch sein, dass eine Gesellschaft eine Änderung deshalb vornimmt um die Leistungsaussage zu präzisieren, dies wäre dann eine Änderung ohne Leistungsverbesserung, stellt aber dann auch keine Verschlechterung dar.

Eine Verschlechterung der Leistung ist mit Ausnahme von VVG § 203 (3) nicht möglich. Die Leistungseinschränkung nach VVG § 203 (3) stellt aber nur eine Ultima ratio dar. Ich denke eine solche Änderung würde durch die deshalb angerufenen Gerichte schwer durchzusetzen sein. Meines Wissens haben 2 PKV Gesellschaften sich einmal auf diesen Passus berufen und sind vor Gericht abgeblitzt. In diesem Fall ging es um die Angemessenheit der Leistung. Ein Patient war soweit ich mich erinnere für 9 Tage ambulant in einer Münchener Klinik. In dieser Zeit wurde ein minimal invasive Bandscheiben OP durchgeführt. Im Zuge der Berechnung der Pflegekosten wollte die Klinik für die 9 Tagen Aufenthalt eine Unsumme von der Versicherung. Der aberwitzige Betrag wurde mit Hinweis auf die Angemessenheit nicht erstattet. Da es die Angemessenheitsklausel noch nicht gab, erhielt die Versicherung vor Gericht eine Abfuhr und musste die Kosten in vollem Umfang erstatten. Seither wurde für das Neugeschäft die Angemessenheitsklausel eingeführt.

Nun waren die beiden Gesellschaften der Meinung, dass sich durch das Urteil die Verhältnisse in der Medizin so dauerhaft geändert hätten, dass eine Änderung auf Grund VVG § 203 (3) (damals hieß der noch anders, ist auf Grund der VVG Reform nun in einem anderen § gelandet) in den Bestandsverträgen möglich wäre. Diese Verschlechterung der Leistung für Bestandverträge landete wegen berechtigter Klagen, auch durch Verbraucherschutzverbände vor Gericht. Durch das Urteil musste diese Verschlechterung der Leistung wieder zurückgenommen werden. Das bedeutet, für ganz alte PKV Verträge gibt es die Angemessenheitsklausel nicht.

Da dies eine der häufigsten Beschwerden beim Ombudsmann darstellt sollte man sich als langjährig Versicherter gut überlegen den PKV Vertrag zu wechseln (dies gilt auch für einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft, wenn dem neuen Tarif auch die neuen Tarifbedinungen zugrunde liegen). Für einen Versicherungsmakler ist das auch eine Haftungsfrage. Wenn er den Mandanten nicht über diese mögliche Verschlechterung informiert.

Tarifstrukturzuschläge der Allianz / privaten Krankenversicherungen unzulässig

Juni 24th, 2010 by Manfred | 2 Comments | Filed in Private Krankenversicherung, Recht

Ich hatte ja schon vor geraumer Zeit über die Allianz berichtet. Diese führte im März 2007 ein komplett neues Tarifsystem ein. Um die Wanderung der Altkunden aus den nun geschlossenen Tarifen in das neue Tarifsystem zu verhindern, wurde kurzerhand ein Tarifstrukturzuschlag eingeführt den jeder treue Altkunden zu zahlen hatte, wenn er in das neue Tarifsystem wechseln wollte. Nun ja, so kann man den Wechselwunsch der langjährigen treuen Kunden auch unterbinden.

Meiner Ansicht nach gibt es aber kundenfreundlichere Methoden. Zum Beispiel kann das Unternehmen über die Limitierungsmittel den Beitrag in den alten Tarifen stabilisieren, dann kommen die Altkunden möglicherweise gar nicht auf die Idee den Tarif wechseln zu wollen. Die seit 2007 eingeführte Praxis hatte schon die BaFin auf die Palme gebracht. Die Bafin verpflichtete damals schon die Allianz auf den Tarifstrukturzuschlag zu verzichten, wenn bei Vertragsbeginn keine Vorerkrankungen, Beschwerden oder andere gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmerichtlinien für den gewählten neuen Tarif zu einem Risikozuschlag geführt hätten.

Gegen diese Entscheidung zog die Allianz mit Erfolg vor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Die BaFin ließ im Sinne der Kunden der Allianz nicht locker und legte vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision ein. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 C 42.09g gestern ein Machtwort gesprochen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das BVerwG untersagen es den PKV Unternehmen, in dem Urteil, explizit der Allianz, grundsätzlich von den Versicherungsnehmern einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu verlangen, wenn diese in einen neuen Tarif wechseln wollen. Der Tarifstrukturzuschlag würde gegen das Versicherungsvertragsrecht verstoßen. Nach diesem, erwirbt sich der Kunde das Recht, dass bei einem Tarifwechsel, der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand auch im neuen Tarif maßgebend bleibt. Deshalb sei ein pauschaler Risikozuschlag wegen eines Tarifwechsels unzulässig.

Ich hoffe die Allianz kommt nun auch auf die Idee im Sinne der langjährigen Kunden einen Teil der Limitierungsmittel für die Beitragsstabilität der Alttarife zu nutzen.

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Mitgliedern der gesetzlichen Kassen drohen deutlich höhere Belastungen

Juni 23rd, 2010 by Andre | No Comments | Filed in GKV, Gesundheitsreform, Krankenkasse

Elf Milliarden Euro, die den gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr voraussichtlich fehlen werden, sind beileibe kein Pappenstiel. Ähnliche Szenarien werden allerdings schon seit Jahren gezeichnet. Die Bemühungen, durch Reformen gegenzusteuern, haben bislang nie zum gewünschten Erfolg geführt oder lediglich Teilerfolge erzielen können.

Dementsprechend gehört das Gesundheitswesen nach wie vor zu den größeren Spielbällen, mit denen die Politik sich beschäftigen muss. Nachdem der Kopfpauschalen-Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) sich nicht durchsetzen konnte, arbeitet die Regierung jetzt mit Hochdruck an neuen Lösungen.

Aktuell scheint sogar eine Annäherung der beiden Koalitionspartner in Sicht zu sein. Ihnen bleiben angesichts des Defizits nur zwei Wege, mehr Geld in die Kassen zu bringen: die Einnahmen erhöhen und die Ausgaben drosseln. Es muss also gleich an zwei Fronten gekämpft werden. CSU-Chef Horst Seehofer spricht diesbezüglich von einem „guten Weg“, man sei aber längst noch nicht am Ziel. Eines dürfte dabei sicher sein: Ohne eine höhere finanzielle Belastung für die Versicherten wird man die Kuh nicht vom Eis holen. Der CDU-Gesundheitsexperte Jens Spahn kündigte bereits an: „Insgesamt werden die Zusatzbeiträge oder das Volumen sicherlich steigen.“ Wunsch aller Partner ist in dem Zusammenhang, Personen mit einem geringen Einkommen einen Ausgleich für die zusätzlichen Lasten einzuräumen.

Wie diese Belastung aussehen könnte, ist noch nicht klar. Diskutiert werden vor allem höhere Zusatzbeiträge. Sie sind im Moment noch gedeckelt. Mehr als ein Prozent des Einkommens dürfen nicht erhoben werden. Diese Grenze könnte fallen. SPD-Generalsekretärin Andrea Nahles befürchtet daher, dass der Zusatzbeitrag eine Marke von rund 20 Euro erreichen könnte.

Da der Arbeitgeberanteil laut Koalitionsvertrag nicht steigen soll, bleibt es wohl an den Arbeitnehmern und Versicherten, die höheren Ausgaben für die Gesundheit zu schultern. In welcher Form ein Sozialausgleich möglich ist, den auch Bundeskanzlerin Angela Merkel fordert, steht noch zur Debatte.

Schon weiter gediehen sind die Überlegungen, wie gespart werden kann. Das Pharma-Paket wurde bereits geschnürt. Jetzt geht es darum, die Zuwächse bei Krankenhäusern, Ärzten und Verwaltung im kommenden Jahr zu begrenzen. Die Einsparungen sollen rund vier Milliarden Euro ausmachen. Ziel ist, in allen Punkten bis zur Sommerpause eine Einigung zu finden. Heute steht der nächste Termin, an dem sich die Experten treffen und die Optionen beraten.