Fragen & Antworten: Befreiung von der Versicherungspflicht
August 21st, 2006 by Manfred | 42 Comments | Filed in FAQ, KrankenversicherungViele Anfragen in letzter Zeit betreffen das Thema, unter welchen Voraussetzungen kann ich in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben und mich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Grundsätzlich ist diese Frage im § 8 SGB V geregelt, hier der Text:
SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7
- 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen
- 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit
- 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist
- 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12)
- 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10)
- 6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum
- 7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen ( § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 )
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Meine Erläuterungen hierzu:
Abs. 1: Wenn Sie als Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung versichert sind und wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeldgrenze versicherungspflichtig werden, haben Sie die Möglichkeit sich nach diesem Artikel von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Abs. 1a: bei Bezug von Arbeitslosengeld usw., hier möchte ich gleich auf den letzten Satz des §8 springen, Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Das bedeutet, solange der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt gibt es nach einer Befreiung keine Möglichkeit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse. Dies ist hier von Besonderer Bedeutung, da bei Arbeitslosigkeit unter Umständen weitere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen z.B. Harz 4 auch in einem solchen Falle gäbe es keine Rückkehrmöglichkeit. Deshalb ist bei Arbeitslosigkeit zu überlegen ob es nicht Sinnmacht die private Krankenversicherung in eine große Anwartschaft umzuwandeln und vorübergehende in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Abs. 2. bezieht sich auf § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetz, hier der Text:
Bundeserziehungsgeldgesetz § 2
Keine volle Erwerbstätigkeit
Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.
Nach § 4 des Bundeserziehungsgeldgesetz gilt die Elternzeit für 3 Jahre nach Geburt des Kindes, in dieser Zeit können Sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, auch in diesem Falle können Sie sich nach § 8 SGB V Abs. 2 von der Versicherungspflicht befreien lassen, diese gilt im Gegensatz zu meiner Anmerkung zu Abs. 1b aber nur für die Elternzeit.
Abs. 3. ist eigentlich selbsterklärend, wenn Sie Ihre Arbeitszeit in eine Teilzeit umwandeln bei der Sie die Hälfte oder weniger als die Hälfte der übliche Arbeitszeit vereinbaren und deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen können Sie sich nach diesem Absatz befreien lassen. Wichtig, auch hier kann die Befreiung nicht widerrufen werden.
Abs. 4 ist eigentlich auch klar, hier möchte ich nur anmerken, dass eine Erwerbsminderungsrente auch zählt. Nach dem 55. Lebensjahr hat sich das sowieso erledigt, da ab diesem Alter eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse i.d.R sowieso nicht mehr möglich ist.
Abs. 5-7 sind Spezialfälle auf die ich glaube nicht einzugehen brauche
Interessant ist wiederum der 2. Satz, hier werden Fristen genannt
- Die Befreiung muss bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden bei dem der Versicherte zuletzt, vor dem Übertritt in die private Krankenversicherung, versichert war
- Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten beantragt werden.
- Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht, oder wenn die gesetzliche Krankenkasse Leistung erbracht hat ( was i.d.R. ja nicht der Fall sein dürfte) ab dem nächsten Monatsersten
- Darauf bin ich schon eingegangen, außer zu Abs. 2, kann die Befreiung nicht widerrufen werden. Das bedeutet, solange der aktuelle Status anhält gibt es keine Möglichkeit die Befreiung rückgängig zu machen
Update 9.01.2007: Die Zeit hat uns eingeholt, die aktuelle Frage und Antwort Runde gibt es jetzt hier: Befreiung von der Versicherungspflicht.



