Menschen machen Fehler, davon sind auch private Krankenversicherer nicht ausgenommen

Juni 24th, 2009 by Manfred | No Comments | Filed in Allgemeines

Dies hatte in dem heutigen Falle für den Betroffenen versicherten einen glücklichen Ausgang. Wird ein Kunde wegen Nichtzahlung der Prämie angemahnt und wird in dem Mahnschreiben durch ein Versehen ein zu hoher Betrag angemahnt, so kann seitens des Versicherers eine Kündigung unwirksam sein, die entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.: 23 O 214/07).

Die Krankheitskosten-Vollversicherung und eine Krankenhaustagegeld-Versicherung wurden von dem Kläger im September 1972 bei dem beklagen PKV Unternehmen abgeschlossen. Am 9.2.2004 erhielt der Kunde einen Nachtrag zum Versicherungsschein mit diesem Nachtrag wurde dem Kunde mitgeteilt, dass sich seine Beiträge ab dem kommenden 1. April 2004 auf etwa 1390 € im Monat erhöhen würden. Im August des gleichen Jahres wurden die Beiträge nicht mehr bezahlt. Mahnschreiben mit entsprechenden Fristsetzung folgten bis Juni 2005, dann kündigte der Versicherer § 39 Versicherungsvertrags-Gesetze (VVG) (heute nach der VVG Änderung ist dies der § 38 VVG).

Der Versicherte akzeptierte diese Kündigung nicht und zog dieser vor Gericht. Hier trug er vor, dass Kalkulation der Beiträge in der Beitragsanpassung zum 1.4.2004 fehlerhaft und damit unwirksam gewesen sei, da damit zu Hohe Beiträge angemahnt wurden. Das Gericht konnte diesen Vorwurf natürlich nur durch die Nachprüfung durch einen Sachverständigen klären. Der Sachverständige stellte fest, dass der Versicherer durch Verwendung einer fehlerhaften Hilfszahl tatsächlich die Beiträge zu hoch und damit fehlerhaft kalkuliert hatte. Deshalb gab das Gericht der Klage statt.

Das Gericht begründet das Urteil damit, dass eine Vertragskündigung wegen Zahlungsverzug voraussetzte, dass eine im Sinne des VVG wirksame Fristsetzung mit einer korrekten Prämie abgemahnt werde. Durch die fehlerhaften Berechnung wurde mit der Mahnung dem Versicherungsnehmer keine rechtsgültige Frist gesetzt, deshalb war die ausgesprochene Vertragskündigung unwirksam.

Da irrte die Krankenversicherung

Juni 21st, 2009 by Manfred | No Comments | Filed in PKV, Rechtliches

Wird ein Kunden wegen Nichtzahlung der Prämie angemahnt und wird in dem Mahnschreiben durch ein Versehen ein zu hoher Betrag angemahnt, so kann seitens des Versicherers eine Kündigung unwirksam sein, die entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.: 23 O 214/07). Die Krankheitskosten-Vollversicherung und eine Krankenhaustagegeld-Versicherung wurden von dem Kläger im September 1972 bei dem beklagen PKV Unternehmen abgeschlossen. Am 9.2.2004 erhielt der Kunde einen Nachtrag zum Versicherungsschein mit diesem Nachtrag wurde dem Kunde mitgeteilt, dass sich seine Beiträge ab dem kommenden 1. April 2004 auf etwa 1390 € im Monat erhöhen würden. Im August des gleichen Jahres wurden die Beiträge nicht mehr bezahlt. Mahnschreiben mit entsprechenden Fristsetzung folgten bis Juni 2005, dann kündigte der Versicherer § 39 Versicherungsvertrags-Gesetze (VVG) (heute nach der VVG Änderung ist dies der § 38 VVG).

Der Versicherte akzeptierte diese Kündigung nicht und zog dieser vor Gericht. Hier trug er vor, dass Kalkulation der Beiträge in der Beitragsanpassung zum 1.4.2004 fehlerhaft und damit unwirksam gewesen sei, da damit zu hohe Beiträge angemahnt wurden. Das Gericht konnte diesen Vorwurf natürlich nur durch die Nachprüfung durch einen Sachverständigen klären. Der Sachverständige stellte fest, dass der Versicherer durch Verwendung einer fehlerhaften Hilfszahl tatsächlich die Beiträge zu hoch und damit fehlerhaft kalkuliert hatte. Deshalb gab das Gericht der Klage statt. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass eine Vertragskündigung wegen Zahlungsverzug voraussetzte, dass eine im Sinne des VVG wirksame Fristsetzung mit einer korrekten Prämie abgemahnt werde. Durch die fehlerhaften Berechnung wurde mit der Mahnung dem Versicherungsnehmer keine rechtsgültige Frist gesetzt, deshalb war die ausgesprochene Vertragskündigung unwirksam.

Bundesversicherungsamt (BVA) rudert zurück, Zusatzbeiträge doch Ausnahme

Juni 18th, 2009 by Manfred | No Comments | Filed in GKV, Gesundheitsreform

Das BVA meldete kürzlich, dass zahlreiche gesetzliche Krankenkassen (GKV) schon ab Juli 2009 von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Zusatzbeiträge erheben zu können, Gebrauch machen müssten. Diese Einschätzung wird nun seitens des BVA, kurz vor dem erwarteten Termin für den Zusatzbeitrag revidiert. Am Mittwoch äußerte sich der Präsident des Bundesversicherungsamtes (BVA), Josef Hecken, gegenüber der “Berliner Zeitung”, tatsächlich wären, “ nur zwei oder drei kleine Krankenkassen davon betroffen”. Vor etwa 2 Monaten hatte Herr Hecken noch befürchtet, dass bis zu 16 GKV mit ca. 4,5 Millionen Mitgliedern betroffen sein könnten. Ein Erfolg der Arbeit seines Amtes sei es gewesen, dass viele der betroffenen GKV in dieser Zeit Fusionsgespräche mit finanzstärkeren Partnern aufgenommen hätten.

Seit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 müssen die heute noch ca. 200 gesetzlichen Krankenkassen die eingezogenen Beiträge komplett an diesen Gesundheitsfonds weiterleiten. Die Verwaltung des Gesundheitsfonds obliegt dem BVA, in diesen fließen auch die Bundeszuschüsse, die gesamten Mittel werden dann, vermutlich nach Abzug der Verwaltungskosten, nach einem Verteilungsschlüssel, an die GKV zurücküberwiesen. Durch diesen Verteilungsschlüssel sollen insbesondere auch die versicherten Risiken der einzelnen GKV berücksichtigen werden. Nachdem nun die Finanzausstattung des Gesundheitsfonds seitens des Gesetzgebers mit einer Unterdeckung der Finanzmittel bis zu fünf Prozent der Gesamtausgaben ausgelegt ist, kann man sagen, dass die Zusatzbeiträge seitens des Gesetzgebers gewollt sind. Anders ist dies nicht zu interpretieren, auch wenn unsere geehrte Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) immer wieder „vorbetet“, dass nur die Wirtschaftlichkeit einer gesetzlichen Krankenkasse maßgeblich für die Notwendigkeit von Zusatzbeiträgen sei.

Der Zusatzbeitrag ist auch noch mal ein Thema für sich, dieser belastet nämlich die einzelnen GKV Mitglieder ungleich. Der Zusatzbeitrag darf maximal 1 % vom Bruttoeinkommen eines Mitglieds betragen. Da aber 8 € im Monat der pauschale Höchstbetrag für Zusatzbeiträge ist, bis zu dem die GKV keine Einkommensprüfung vornehmen muss, werden Bezieher von geringen Einkommen zusätzlich belastet. Liegt das Einkommen eines Geringverdieners sagen wir bei 700 € sind 8 € nun einmal mehr als 1 %. Wie ein solches Konstrukt in das sozialpolitische Konzept einer SPD passt geht mir nicht so ganz ein. Immerhin ist Frau Schmidt (SPD) als dienstälteste Gesundheitsministerin verantwortlich.

Ein Trost gibt es, denn bei der Einführung des Zusatzbeitrages hat das GKV Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift, wenn eine GKV den Zusatzbeitrag einführen oder erhöhen muss. Auch hier gibt es Ausnahmen, hat ein GKV Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen, besteht während der 3 jährigen Bindefrist kein Kündigungsrecht. Die dreijährige Bindung greift beim Abschluss von Tarife z.B. mit Selbstbehalten, Beitragsrückerstattungen oder auch Kostenerstattung.

Streit um die Erstattung einer Warnanlage für Hörgeschädigte

Juni 14th, 2009 by Gerald | No Comments | Filed in GKV, Recht

Leidet ein gesetzlich Krankenkasse Versicherter an einer schweren Beeinträchtigung seiner Hörfähigkeit, so hat dieser einen Anspruch auf visuelle Signal-Vorrichtungen in seiner Wohnung. So Urteilte am 25.02.09 das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (A.z.: L 1 KR 201/07). Daher musste die Kasse gemäß des Urteils des 1. Senates des Landessozialgerichts, die Kosten für eine solche Anlage übernehmen. Verbunden war das elektrische System unter anderem mit der Klingel und dem Telefon, sodass unter anderem ein Lichtsignal auf einen Anruf oder einen Besucher hinweist. Aus der Sicht der beklagten Kasse dient eine solche Gerätschaft zwar dazu, im Lebensumfeld die Einschränkung anzugleichen, allerdings sei dies kein Hilfsmittel, dass von der GKV erstattet werden müsse.

Das sah das LS Gericht anders und betonte, dass es sich bei der elektrischen Anlage sehr wohl um ein erstattungspflichtiges Hilfsmittel handelt. Zu beachten sei an dieser Stelle, dass die Komponenten nicht fest installiert sind (also sich durch das Lösen von Verbindungen leicht wieder abmontieren lässt, sodass das bei fachgerechtem Umgang kein Teil beschädigt wird). Das erleichtert das Austauschen, eine neue Verdrahtung und den Einbau der Gerätschaften in eine neue Wohnung. Erwähnenswert ist auch, dass im Rahmen der Gleichberechtigung auch ein Recht existiert, so weit wie möglich, am Leben teilnehmen und selbstständig handeln zu können. Und mit der Erstattung einer solchen Anlage wird diesem Recht in angemessenem Maße nachgekommen. Der Vorschlag der Kassen, die Tür permanent offen zu lassen oder den Bekannten einen Schlüssel zur Wohnung auszuhändigen, sei keine zumutbare Alternative. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingereicht.

In einem anderen Fall bekam eine neurologisch Erkrankte die Zahlung durch die Krankenkasse einer solchen Anlage vom Gericht zugesichert. Die Erkrankung der Klägerin bewirkte, dass sie nicht sicher gehen konnte und Gefahr lief zu stürzen. Da der Ehemann hörgeschädigt ist, nahm er nicht immer wahr, ob es seiner Frau gut ging, oder nicht, weshalb eine Warnanlage benötigt wurde. Das Urteil ist allerdings auch noch nicht rechtskräftig und ein Revisionsverfahren, bzw. deren Ergebnis, steht noch aus (Az.: L 1 KR 151/08).

Das wird spannend was das BSG zu dieser Entscheidung zu sagen hat. Werde sie meine werten Leser auf dem Laufenden halten.

Um auch auf das Spannungsfeld der privaten Krankenversicherung einzugehen, sehe ich die Erstattung einer solchen Hilfsmittelversorgung eher skeptisch. Wenn ich mir so die Hilfsmittelkataloge in der PKV ansehe, glaube ich, dass ein solches Hilfsmittel bei den wenigsten PKV Unternehmen erstattet würde.

Private Krankenversicherung vor Bundesverfassungsgericht gescheitert

Juni 10th, 2009 by Manfred | 2 Comments | Filed in GKV, Gesundheitsreform, Recht

Das BVG lässt mit dem heute verkündeten Urteil über die 2007 eingeführte Gesundheitsreform die Private Krankenversicherung abblitzen. Nun ist mal wieder „Alles klar auf der Andrea Doria“, dass ist denke ich ein passendes Zitat. Die Kritikpunkte der Beschwerdeführen, ca. 30 PKV Unternehmen und ein paar PKV-Versicherte, gegen das GKV-WSG waren insbesondere

  • die Einschränkung der Berufsfreiheit
  • in Bezug auf das 3 Jahresmoratorium
  • der Zwang zur Einführung des Basistarif
  • die Teilportabilität (Teilübertragbarkeit) der Alterungsrückstellungen
  • die Erlaubnis für die GKV Angebote für Wahl- und Zusatztarife anzubieten

Nach der im Dezember 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung hatten sich sowohl die PKV Unternehmen als auch die Bundesregierung zuversichtlich gezeigt. Darüber habe ich ja schon ausführlich berichtet. Die Urteile bezogen sich auf die Musterklagen der Allianz aus München, Axa aus Köln, Debeka aus Koblenz, Süddeutsche aus Fellbach und Victoria aus Düsseldorf und wurden unter (Az.: 1 BVR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08) veröffentlicht.

Die Karlsruher Richter waren der Meinung:“ Die überprüften Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufs- und Vereinigungsfreiheit. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht.“

Die Entscheidung über das 3 Jahresmoratorium wurde mit einem Stimmenverhältnis 5:3, die übrigen Entscheidungen einstimmig beschlossen. Nun wird meine Vermutung, dass die Bundestagswahl im September eine viel größere Auswirkung auf das Gesundheitssystem hat doch wahr. In den nächsten Jahren muss sich entscheiden, ob das Gesundheitssystem in die Planwirtschaft mit staatlich verordneter Medizin geführt wird. In einem solchen Szenario hätte natürlich eine private Vollkrankenversicherung keinen Platz mehr. Die Alternative ist eine freiheitlichere Politik welche der GKV und der PKV Platz für unternehmerische Gestaltung gibt. In einem solchen System hat natürlich der Gesundheitsfonds oder auch die Bürgerversicherung nichts verloren. Diese Entscheidung müssen sie meine werten Leser mit dem entsprechenden Kreuz bei der Bundestagswahl an der richtigen Stelle treffen.

Mich würde noch eine nähere Erläuterung interessieren, was die Richter unter „den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht“ verstehen. Unter welchem Aspekt sollen die PKV Gesellschaften beobachtet werden und was soll diese Beobachtung bezwecken? Das ist mir nicht so ganz klar.

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Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenkasse

Juni 6th, 2009 by Manuel | No Comments | Filed in GKV, Recht

Ein Kassenpatient, der arbeitslos und noch dazu chronisch krank war, bekam zum Zeitpunkt des Rechtsstreites neben einer Mietwohnung (warm) 345€ Sozialhilfe ausbezahlt. Die gesetzliche Krankenkasse verlangte von ihm etwas weniger als 41 ½ € als jährliche Zuzahlung. Diese durfte der Betroffene kulanterweise auch in Monatsraten von je 3,45€ leisten. Dennoch war der Kassenpatient der Meinung, dass durch diesen Betrag das Existenzminimum unterschritten würde und somit nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren wäre. Das Bundessozialgericht war jedoch anderer Meinung und ließ ihn am 22.04.08 mit dem entsprechenden Urteil (Az.: B 1 KR 10/07 R) abblitzen.

Die Richter beanstandeten, dass der Kläger nicht bereit wäre, zumindest einen kleinen Teil beitragen zu wollen, jedoch dieselben Vorteile wie gewöhnliche Beitragszahler einforderte. Die Sache mit dem Existenzminimum habe nach Ansicht des Gerichts sehr wohl seine Richtigkeit, allerdings wäre die Höhe (begrenzt) definierbar, da sich dieser Wert auf das beschränke, was zum körperlichen Überleben erforderlich ist. Insofern hat die legislative Gewalt nahezu freie Hand bei allem, was über das gesetzliche Existenzminimum hinausgeht. Daher sei es rechtmäßig, wenn die gesetzliche Krankenkasse ein Prozent von den jährlichen Bruttobezügen verlangt; ob sie als bedürftig gelten, spielt hierbei keine Rolle. Daher müsse der Kläger auch den Mindestbetrag an Selbstbeteiligung in Höhe von 41,40 Euro im Jahr weiterhin bezahlen.

Neues von der Debeka Krankenversicherung

Juni 4th, 2009 by Gerald | 5 Comments | Filed in Krankenversicherung, PKV

Die Debeka Krankenversicherung aus Koblenz, ist wie allgemein bekannt die größte private Krankenversicherung in Deutschland. Bei der Debeka sind immerhin ca. 2 Mio. Menschen überwiegend traditionell Beamte vollkrankenversichert und noch ca. 2,3 Mio. Menschen zusatzkrankenversichert.

Nun gibt die Debeka in einem Presseartikel bekannt, dass mit dem Generikahersteller Ratiopharm aus Ulm einen Rabattvertrag über das gesamte Sortiment abgeschlossen wurde. Ratiopharm ist ja einer der führenden bekanntesten Arzneimittelhersteller auf dem Gebiet der Generika. Rationpharm bietet für so ziemlich alle Krankheiten günstige Produkte an, immerhin ca 1450 verschieden Medikament umfasst das Sortiment.

Allen Versicherten der Debeka kämen die vereinbarten Rabatte zugute. Der Medikamentenbezug über den Rabattvertrag mit Ratiopharm soll durch niedrigere Leistungsausgaben langfristig zur Stabilisierung der Beiträge führen. Diese Vereinbarung ist schon in Kraft getreten. In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind solche Rabattverträge ja an der Tagesordnung, allerdings ist die Abnahme der rabattierten Medikamente Pflicht. Pech wenn man ein solches Medikament nicht verträgt oder der Geschmack nicht passt. Lachen sie nun bitte nicht, das ist bitterer Ernst. Ich denke darüber können Eltern mit chronisch kranken Kindern welche täglich bestimmte Medikamente einnehmen müssen, ein Lied singen. Wenn das bisherige Medikament auf ein rabattiertes Medikament umgestellt wird und das Kind sich weigert, diese z.B. wegen des Geschmackes einzunehmen. Dies ist aber in der GKV kein Kriterium, damit ein anderes vergleichbares Medikament verschrieben wird.

Nun befürchte ich, dass die Debeka langfristig einen ähnlichen Weg gehen könnte, möglicherweise wäre dann dieser Rabattvertrag der Beginn einer ähnlichen Entwicklung wie in der GKV.

Auslandskrankenversicherung und der kurzfristige Reiserücktritt

Juni 2nd, 2009 by Gerald | No Comments | Filed in Krankenversicherung, Rechtliches

Ich hatte ja schon hin und wieder auf die Notwendigkeit einer Auslandsreise Versicherung, aber auch auf die Tücken derselben hingewiesen. Oft muss die Frage geklärt werden, wann ein Reise storniert werden muss, wenn eine Erkrankung, welche zum Reiserücktritt führt bekannt wird. In meinem Bericht Auslandsreiseversicherung blieb der Versicherte auf seinen Kosten sitzen. Was in dem nun behandelten Fall ganz anders ausgegangen ist.

Ist die Erkrankung nicht so schwer, dass ein Reiserücktritt erforderlich erscheint, kann ein Gericht zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. Unser Kläger hatte ein solches vor dem Amtsgericht München mit den inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 11. September 2008 (Az.: 275 C 9001/08) erstritten. Dieser hatte sich einen Nasenbeinbruch zugezogen, eine solche Erkrankung führt normalerweise nicht zu einem Reiserücktritt, kommt es im weiteren Verlauf zu unerwarteten Komplikationen, kann sich der Reiserücktrittskosten-Versicherer wegen der verspäteten Meldung nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen.

Folgendes war gesehen, im Jan. 2007 bucht der Kläger für seine Familie einen Tunesienurlaub der im Herbst 2007 stattfinden sollte. Wie es mit Kindern nun einmal ist (davon kann ich inzwischen ein Lied singen) erlitt der elfjährige Filius einen Nasenbeinbruch beim Sport. Nach der ambulanten Versorgung der Verletzung, sahen die Ärzte eine weitere operative Behandlung nicht für erforderlich. Es kam was kommen musste, kurz vor Reisebeginn wurde im Rahmen einer Nachuntersuchung festgestellt, dass eine operative Behandlung doch notwendig war. Damit fiel der Urlaub ins Wasser sozusagen. Der Urlaub wurde storniert und der Kläger wollte die 2900 € nun vom dem Reiserücktrittversicherer haben.
Dieser wollte den entstandenen Schaden nur zum Teil bezahlen, weil der Vater gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen hätte. Wenn die Reise nach dem Unfall storniert worden wäre, hätte die Stornokosten nur 1.700 € betragen

Mehr wollte der Versicherer, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung, auch nicht erstatten.
Vor dem Amtsgericht München bekam der Kläger recht und der Versicherer musste die Differenz erstatten. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger die Reise nur dann, wenn eine versicherte Person unerwartet und schwer krank geworden wäre, unverzüglich hätte stornieren müssen. Dies konnten auch die Richter bei einem Nasenbeinbruch zumindest zu Beginn nicht feststellen. Ein solcher Bruch erfordert normalerweise keine komplizierte Nachbehandlung, deshalb gab es zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis, dass die Reise nicht hätte angetreten werden können. Erst mit der unerwartet notwendigen Operation war der Grund für den Reiserücktritt gegeben.

Forderung nach einer Prioritätenliste in der gesetzlichen Krankenkasse

Mai 26th, 2009 by Manfred | No Comments | Filed in GKV

Der Ärztetag ist immer für eine Schlagzeile gut. Heuer „bekriegen“ sich der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe und Bundesgesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt (SPD) per „Fernduell“, in 2008 konnte man Frau Schmidt noch als Gast auf dem Ärztetag bestaunen, aber damals war die Welt auch schon nicht mehr in Ordnung.

Dr. Hoppe hatte mit seinen Forderungen z.B. über die Prioritätenliste bei medizinischen Behandlungen genug Öl ist Feuer gegossen. Denn eine vorhandene Mangelversorgung für GKV Patienten wäre in der Ärzteschaft „völlig unbestritten“. Nach Dr. Hoppe wäre die Zeit reif für eine solche Diskussion. Die Reaktion von Frau Schmidt kam postwendend, „menschenverachtend“. In der „Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung“ sagte Sie eine Rangliste habe „wenig mit unseren humanitären Ansprüchen zu tun“. Das zukünftig alles schlechter werde sei: „ein ganzes Stück Panikmache dabei.“, mehr wäre diese Diskussion nicht. Dies kommentierte Dr. Hoppe „Frau Schmidt hat ein wenig überreagiert“, an die Adresse der Ministerin, die zurzeit in Genf weilt, weiter meinte er, Frau Schmidt sei „noch nicht ganz informiert, was wir alles gesagt haben“. Die Reaktion der Bundesgesundheitsministerin wäre nur „ein Reflex auf den Umstand, dass wir jetzt mit diesem Thema in die Offensive gegangen sind und die Politik zu Antworten zwingen“.

Dr. Hoppe meinte weiter, „Kein Kranker soll nicht behandelt werden“, die „Priorisierung“ solle nur dazu dienen die kranken Menschen, welche es nötig hätten, an die erste Stelle zu setzen, während Kranke die z.B. „Unpässlichkeiten“ litten, (möglicherweise würde sich so der eine oder andere Arztbesuch von selbst erledigen :-) ) warten müssten. Dazu sagte Dr. Hoppe: zukünftig wären „einige nicht als Krankheiten einzustufende Unpässlichkeiten nicht mehr zu finanzieren“, in diesem Zusammenhang nannte er beispielhaft kosmetische Operationen. Man müsse auch die „in Deutschland herrschende Kultur, schon bei einer Erkältung zum Arzt zu gehen“, überdenken.

Als Ärzte hätten Sie:„deutlich gesagt, dass wir keine Rationierung wollen“, aber die faktisch herrschende „Kluft der Multi-Klassen-Medizin“ wolle die Ärzteschaft nicht länger tolerieren. Eine Prioritätenliste sei in anderen Ländern wie z.B. Schweden, Großbritannien oder Neuseeland schon lange Realität. Die Politik solle weg von der „Beitragsstabilisierungspolitik“ hin zur „Gesundheitspolitik“. Ich befürchte, dass diese sinnvolle Forderung zur Rückkehr zur Gesundheitspolitik zumindest für GKV Versicherte ungehört verschallt.

Was hat die private Krankenversicherung mit der KFZ Versicherung zu tun?

Mai 25th, 2009 by Gerald | No Comments | Filed in Krankenversicherung, PKV

Nein ich will Sie meine werten Leser wirklich nicht veräppeln, die Frage ist ernst gemeint. Grund für diese Frage ist das neue Wunderwerk versicherungsmathematischer Kunst welches die HUK-Coburg Krankenversicherung AG nun auf den Markt gebracht hat.

Mit diesem Tarif will die HUK-Coburg Krankenversicherung die Steuerung der Versorgung der Versicherten übernehmen. Der Vorstand Dr. Christian Hofer sagte anlässlich der Bilanzpressekonferenz in München: “Wir wollen schnell mit den Möglichkeiten auf den Markt kommen, die uns zur Verfügung stehen”. Genauer gesagt wird der neue Tarif das Hausarztmodel, darüber habe ich ja schon in einem Artikel Hausarztmodell und die Tuecken berichtet. Des Weiteren soll die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch die HUK gesteuert werden können. Auch Medikamente sollen durch ein Arzneimittelmanagement reglementiert werden. Weiterhin verkündet Herr Hofer, dass HUK-Coburg Krankenversicherung in diesem Tarif, Namens “Select” auf die Zusammenarbeit mit Ärztenetzen und Medizinischen Versorgungszentren setzten wird. Hier kämen die guten Erfahrungen aus dem KFZ Tarif “Kasko Select” der Autoversicherung zum tragen. Nun wissen sie, was die KFZ Versicherung mit der privaten Krankenversicherung, zumindest bei der HUK Coburg zu tun hat. Kauft man sich den günstigen “Kasko Select”, verpflichtet sich der Versicherte die Schadenabwicklung dem Versicherer zu überlassen. Dieser wählt z.B. die Werkstatt aus, wo das Fahrzeug repariert werden soll. Dieses Angebot soll eine rege Nachfrage haben.

Das PKV Geschäft ist bei der HUK trotz der seit 2007 bestehenden Reglementierung ein Wachstumsmarkt bei der HUK Coburg. Immerhin stiegen die Beitragseinnahmen in 2008 um ca 7% auf etwas über 1 MRD €. Zudem konnte die HUK Coburg in diesem Zeitraum ca. 11. 000 Vollversicherte gewinnen und verfügt nun über einen Kundenstamm von 387.000 PKV-Versicherten. Dies kommentierte Herr Rolf-Peter Hoenen als Konzernchef: “Das ist um so erfreulicher, als sich die sogenannte Gesundheitsreform des Jahres 2007, die den Zugang zur PKV erheblich erschwerte, nach wie vor dämpfend auf die Nachfrage auswirkt”

Mit diesem Tarif wird, so verstehe ich die Aussagen zu diesem Tarif vermutlich nicht nur die freie Arztwahl abgeschafft, sondern auch die Wahl der Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. vom Versicherer diktiert. Ich denke nicht, dass ich noch allgemein über die Interessen eines Versicherers schreiben muss. Ich würde mir wünschen, dass dieses Machwerk versicherungsmathematischer Kunst ein Fall für die Abwrackprämie wird, womit der Kreis zum KFZ Bereich wieder geschlossen wäre ;-)

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