Menschen machen Fehler, davon sind auch private Krankenversicherer nicht ausgenommen
Juni 24th, 2009 by Manfred | No Comments | Filed in AllgemeinesDies hatte in dem heutigen Falle für den Betroffenen versicherten einen glücklichen Ausgang. Wird ein Kunde wegen Nichtzahlung der Prämie angemahnt und wird in dem Mahnschreiben durch ein Versehen ein zu hoher Betrag angemahnt, so kann seitens des Versicherers eine Kündigung unwirksam sein, die entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.: 23 O 214/07).
Die Krankheitskosten-Vollversicherung und eine Krankenhaustagegeld-Versicherung wurden von dem Kläger im September 1972 bei dem beklagen PKV Unternehmen abgeschlossen. Am 9.2.2004 erhielt der Kunde einen Nachtrag zum Versicherungsschein mit diesem Nachtrag wurde dem Kunde mitgeteilt, dass sich seine Beiträge ab dem kommenden 1. April 2004 auf etwa 1390 € im Monat erhöhen würden. Im August des gleichen Jahres wurden die Beiträge nicht mehr bezahlt. Mahnschreiben mit entsprechenden Fristsetzung folgten bis Juni 2005, dann kündigte der Versicherer § 39 Versicherungsvertrags-Gesetze (VVG) (heute nach der VVG Änderung ist dies der § 38 VVG).
Der Versicherte akzeptierte diese Kündigung nicht und zog dieser vor Gericht. Hier trug er vor, dass Kalkulation der Beiträge in der Beitragsanpassung zum 1.4.2004 fehlerhaft und damit unwirksam gewesen sei, da damit zu Hohe Beiträge angemahnt wurden. Das Gericht konnte diesen Vorwurf natürlich nur durch die Nachprüfung durch einen Sachverständigen klären. Der Sachverständige stellte fest, dass der Versicherer durch Verwendung einer fehlerhaften Hilfszahl tatsächlich die Beiträge zu hoch und damit fehlerhaft kalkuliert hatte. Deshalb gab das Gericht der Klage statt.
Das Gericht begründet das Urteil damit, dass eine Vertragskündigung wegen Zahlungsverzug voraussetzte, dass eine im Sinne des VVG wirksame Fristsetzung mit einer korrekten Prämie abgemahnt werde. Durch die fehlerhaften Berechnung wurde mit der Mahnung dem Versicherungsnehmer keine rechtsgültige Frist gesetzt, deshalb war die ausgesprochene Vertragskündigung unwirksam.



